Entschließung des Rates vom 4. März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor Amtsblatt Nr. C 059 vom 13/03/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0045 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4 . März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Luftfahrzeugindustrie , die für die wirtschaftliche und technologische Stellung der Gemeinschaft in der Welt von Bedeutung ist , hat Schwierigkeiten , der Konkurrenz von aussen standzuhalten . Die Inangriffnahme der Programme durch die Unternehmen hängt von staatlicher Unterstützung ab ; es ist daher erforderlich , daß die Mitgliedstaaten untereinander ihre einzelstaatliche Politik koordinieren , um unnötige Arbeitsüberschneidungen zu vermeiden , die Auswahl dieser Programme zu verbessern und gemeinsam die Mittel zur Durchführung dieser Programme vorzusehen . Eine solche Konzertierung erfordert gründliche Untersuchungen des Bedarfs und der Marktaussichten sowie der übrigen die Zukunft der Luftfahrzeugprogramme beeinflussenden wichtigen Faktoren ; bei diesen Untersuchungen sind insbesondere Benutzer und Hersteller anzuhören .
Zur Stärkung des Luftfahrzeugsektors in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten ihre Politik auf diesem Sektor koordinieren , um zu einer Verbesserung der Industriestruktur in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu gelangen . Die Erfordernisse des Wettbewerbs machen unter anderem die Festlegung und Aufrechterhaltung konkurrenzfähiger Preise erforderlich - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN : I . Im Hinblick auf eine Koordinierung ihrer Politik auf dem Sektor der Zivilluftfahrzeuge verfahren die Regierungen der Mitgliedstaaten wie folgt : 1 . a ) Sie übermitteln einander alle dafür erforderlichen Informationen ; b ) sie stimmen sich insbesondere in bezug auf neue Programme für Zivilluftfahrzeuge sowie für deren Triebwerke untereinander ab ; diese Konzertierung besteht in einer gegenseitigen Konsultation mit dem Ziel eines Einvernehmens , ohne daß die rechtliche Verpflichtung besteht , zu einem solchen Einvernehmen zu gelangen .
2 . Sie nehmen eine positive Haltung in bezug auf die strukturelle Annäherung zwischen Unternehmen der Luftfahrzeugindustrie der verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein , damit eine bessere Industriestruktur erreicht wird , die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrzeugindustrie in der Welt gewährleisten kann , a ) konsultieren einander in geeigneter Weise erforderlichenfalls über Annäherungen zwischen Unternehmen der Luftfahrzeugindustrie ; b ) verstärken ihre Anstrengungen , damit rasch gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden , die den europäischen Unternehmen einen rechtlichen Rahmen bieten und die die Hindernisse für strukturelle Zusammenschlüsse verringern .
II . Die Mitgliedstaaten erkennen an , daß die Erfordernisse des Wettbewerbs unter anderem die Festlegung und die Beibehaltung wettbewerbsfähiger Preise voraussetzen , damit die Gemeinschaftsproduktion an Luftfahrzeugen abgesetzt werden kann . Zu diesem Zweck verpflichten sich die interessierten Regierungen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen , für die in mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Programme in jedem Einzelfall die Möglichkeit zu prüfen , Beihilfen zu gewähren und sie aufeinander abzustimmen . III . Die Konzertierung nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b ) und die Konsultationen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ) und nach Ziffer II finden im Rahmen des Rates statt ; dabei gilt folgendes : - Die Konzertierung und die Konsultationen werden möglichst informell und flexibel gehalten und berühren insbesondere nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats , an Erörterungen mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern teilzunehmen ; - Vertreter der Fluggesellschaften und der Luftfahrzeugindustrie der Mitgliedstaaten können nach vom Rat festgelegten Bedingungen eingeladen werden , an den Konzertierungs - und Konsultationsverfahren teilnzunehmen .
IV . Der Rat prüft in regelmässigen Zeitabständen die Anwendungsmodalitäten dieser Entschließungschon jetzt fordert er den Ausschuß der Ständigen Vertreter auf , ihm vor dem 1 . Oktober 1975 auf den Grundlage eines Berichtes der Kommission einen etsten Gesamtbericht über das Funktionieren der Luftfahrzeugbau-Industrie in der Gemeinschaft und die für die Entwicklung dieser Industrie erforderlichen Maßnahmen vorzulegen .