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Entschließung des Rates vom 4. März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor

CELEX
31975Y0313(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1975-03-04
In force since
1975-03-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 4. März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor Amtsblatt Nr. C 059 vom 13/03/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0045 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0078 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4 . März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Luftfahrzeugindustrie , die für die wirtschaftliche und technologische Stellung der Gemeinschaft in der Welt von Bedeutung ist , hat Schwierigkeiten , der Konkurrenz von aussen standzuhalten . Die Inangriffnahme der Programme durch die Unternehmen hängt von staatlicher Unterstützung ab ; es ist daher erforderlich , daß die Mitgliedstaaten untereinander ihre einzelstaatliche Politik koordinieren , um unnötige Arbeitsüberschneidungen zu vermeiden , die Auswahl dieser Programme zu verbessern und gemeinsam die Mittel zur Durchführung dieser Programme vorzusehen . Eine solche Konzertierung erfordert gründliche Untersuchungen des Bedarfs und der Marktaussichten sowie der übrigen die Zukunft der Luftfahrzeugprogramme beeinflussenden wichtigen Faktoren ; bei diesen Untersuchungen sind insbesondere Benutzer und Hersteller anzuhören .

Zur Stärkung des Luftfahrzeugsektors in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten ihre Politik auf diesem Sektor koordinieren , um zu einer Verbesserung der Industriestruktur in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu gelangen . Die Erfordernisse des Wettbewerbs machen unter anderem die Festlegung und Aufrechterhaltung konkurrenzfähiger Preise erforderlich - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN : I . Im Hinblick auf eine Koordinierung ihrer Politik auf dem Sektor der Zivilluftfahrzeuge verfahren die Regierungen der Mitgliedstaaten wie folgt : 1 . a ) Sie übermitteln einander alle dafür erforderlichen Informationen ; b ) sie stimmen sich insbesondere in bezug auf neue Programme für Zivilluftfahrzeuge sowie für deren Triebwerke untereinander ab ; diese Konzertierung besteht in einer gegenseitigen Konsultation mit dem Ziel eines Einvernehmens , ohne daß die rechtliche Verpflichtung besteht , zu einem solchen Einvernehmen zu gelangen .

2 . Sie nehmen eine positive Haltung in bezug auf die strukturelle Annäherung zwischen Unternehmen der Luftfahrzeugindustrie der verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein , damit eine bessere Industriestruktur erreicht wird , die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrzeugindustrie in der Welt gewährleisten kann , a ) konsultieren einander in geeigneter Weise erforderlichenfalls über Annäherungen zwischen Unternehmen der Luftfahrzeugindustrie ; b ) verstärken ihre Anstrengungen , damit rasch gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden , die den europäischen Unternehmen einen rechtlichen Rahmen bieten und die die Hindernisse für strukturelle Zusammenschlüsse verringern .

II . Die Mitgliedstaaten erkennen an , daß die Erfordernisse des Wettbewerbs unter anderem die Festlegung und die Beibehaltung wettbewerbsfähiger Preise voraussetzen , damit die Gemeinschaftsproduktion an Luftfahrzeugen abgesetzt werden kann . Zu diesem Zweck verpflichten sich die interessierten Regierungen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen , für die in mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Programme in jedem Einzelfall die Möglichkeit zu prüfen , Beihilfen zu gewähren und sie aufeinander abzustimmen . III . Die Konzertierung nach Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b ) und die Konsultationen nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a ) und nach Ziffer II finden im Rahmen des Rates statt ; dabei gilt folgendes : - Die Konzertierung und die Konsultationen werden möglichst informell und flexibel gehalten und berühren insbesondere nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats , an Erörterungen mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern teilzunehmen ; - Vertreter der Fluggesellschaften und der Luftfahrzeugindustrie der Mitgliedstaaten können nach vom Rat festgelegten Bedingungen eingeladen werden , an den Konzertierungs - und Konsultationsverfahren teilnzunehmen .

IV . Der Rat prüft in regelmässigen Zeitabständen die Anwendungsmodalitäten dieser Entschließungschon jetzt fordert er den Ausschuß der Ständigen Vertreter auf , ihm vor dem 1 . Oktober 1975 auf den Grundlage eines Berichtes der Kommission einen etsten Gesamtbericht über das Funktionieren der Luftfahrzeugbau-Industrie in der Gemeinschaft und die für die Entwicklung dieser Industrie erforderlichen Maßnahmen vorzulegen .

Relations

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