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Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen

CELEX
31975Y0705(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1975-03-13
In force since
1975-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen Amtsblatt Nr. C 150 vom 05/07/1975 S. 0002 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0057 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0057 ++++ VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN FUR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr . 99 vom 13 . März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 bezueglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 des Rates , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates ergeben , auf Grund des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2639/74 , in der Erwägung , daß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 den Kurs für die Umrechnuag der in einer Landeswährung ausgedrückten Beträge in eine andere Landeswährung für die Erstfeststellung oder Neuberechnung der in den darin aufgeführten Artikelen vorgesehenen Leistungen bestimmt , in der Erwägung , daß die Einführung des in Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .

574/72 genannten Bezugszeitraums nicht bedeutet , daß jedes Vierteljahr eine Neuberechnung aller Leistungen vorzunehmen ist , was insbesondere bei Renten schwer durchfährbar wäre und Verzögerungen bei der Auszahlung nach sich zöge , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , FOLGENDES : 1 . Artikel 107 Absatz 1 ist dahin gehend auszulegen , daß er den Umrechnungskurs bestimmt , der zur Zeit der Erstleststellung oder zur Zeit der Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 maßgebend ist . Artikel 107 Absatz 1 verpflichtet jedoch nicht dazu , die laufenden Leistungen ( vor allem Renten ) unter Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) festgelegten Umrechnungskurse vierteljährlich neu zu berechnen .

2 . Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er tritt am 1 . Januar 1975 in Kraft . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission F . HYNES

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