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Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen

CELEX
31975Y0705(03)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1975-01-23
In force since
1975-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen Amtsblatt Nr. C 150 vom 05/07/1975 S. 0003 - 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0058 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0058 ++++ BESCHLUSS Nr . 100 vom 23 . Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 über die Durchführung der erstgenannten Verordnung ergeben , auf Grund des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b ) letzter Satz , des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b ) vorletzter Satz , des Artikels 52 Buchstabe b ) letzter Satz , des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 , des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) vorletzter Satz und des Artikels 75 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 und des Artikels 102 Absätze 3 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 sowie des Artikels 107 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2639/74 , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3 . Mai 1960 veröffentlichte Beschluß Nr . 17 vom 18 . Februar 1960 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , in der Erwägung , daß auf Grund dieser Verordnungen ein neuer Beschluß über die Erstattung der vom Träger des Wohn - oder Aufenthaltsorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen zu fassen ist , in der Erwägung , daß die Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts ungeachtet des zur Zeit der Zahlung geltenden Wechselkurses Erstattungen in voller Höhe erhalten müssen , FOLGENDES :

( 1 ) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthalts - oder Wohnorts die Geldleistungen , die in der Währung des Aufenthalts - oder Wohnlandes für Rechnung des zuständigen Trägers gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ) letzter Satz , Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b ) vorletzter Satz , Artikel 52 Buchstabe b ) letzter Satz , Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 , Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) vorletzter Satz und Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 gezahlt wurden , in voller Höhe zu erstatten .

( 2 ) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Er tritt am 1 . Januar 1975 in Kraft . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission F . HYNES

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