Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1974 betreffend Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik für 1985 Amtsblatt Nr. C 153 vom 09/07/1975 S. 0002 - 0004 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0047 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0047 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Dezember 1974 betreffend Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik für 1985 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 29. November 1974 "Gemeinschaftliche Energiepolitik - Ziele für 1985" (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Am 17. September 1974 hat der Rat eine Entschließung zur Energiepolitik angenommen (2).
Gemäß Punkt 10 dieser Entschließung erstattet die Kommission halbjährlich Bericht, und der Rat berät in regelmässigen Abständen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele, insbesondere über die auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen. Die Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die am 9. und 10. Dezember 1974 in Paris zusammengetroffen sind, haben die Organe der Gemeinschaft ersucht, so bald wie möglich eine gemeinsame Energiepolitik auszuarbeiten und durchzuführen. Die Durchführung einer solchen Politik erfordert die Ausarbeitung gemeinsamer zahlenmässiger Ziele, welche Leitlinien für die einzelstaatliche Politik und gleichzeitig wichtige Orientierungsdaten für die Energieerzeuger und -verbraucher in der Gemeinschaft darstellen.
An den energiepolitischen Zielen der Gemeinschaft lässt sich ablesen, was alles durch die Durchführung einer gemeinsamen Politik verwirklicht werden könnte. (1) Vgl. Dok. KOM(74)1960 endg. in der Anlage zu Dok. R/3333/74 (ENER 57) (ATO 177) (CHAR 23). (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, entsprechend den ihm eigenen Möglichkeiten und Zwängen zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen. Es besteht die Gefahr, daß das wirtschaftliche Gleichgewicht der Gemeinschaft und die Entwicklung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts unter den derzeitigen und vorhersehbaren Bedingungen des Weltmarktes gestört werden, wenn die Gemeinschaft auch weiterhin in hohem Grade von Energieträgern, insbesondere Erdöl, abhängig bleibt, die aus Drittländern eingeführt werden ; deshalb ist eine weitestmögliche Reduzierung dieser Abhängigkeit notwendig.
Die verschiedenen Energiequellen bieten für die Verwirklichung dieses Zieles angesichts der für ihre Bereitstellung notwendigen Fristen, ihres möglichen Beitrags auf lange Sicht, der wirtschaftlichen Bedingungen für ihre Erschließung und der Notwendigkeit, sichere und wettbewerbsfähige Quellen zu entwickeln und den Umweltschutz zu gewährleisten, unterschiedliche Perspektiven. Für die verschiedenen Energiequellen der Gemeinschaft müssen kohärente Leitlinien im Rahmen der Verträge gelten. TEIL I - ALLGEMEINE ZIELE Punkt 1 bestätigt im Lichte der derzeitigen Perspektiven der Mitgliedstaaten, daß die Abhängigkeit der Gemeinschaft bei aus Drittländern eingeführter Energie bis zum Jahr 1985 50 % betragen wird.
Punkt 2 billigt das Ziel, die Abhängigkeit der Gemeinschaft bei aus Drittländern eingeführter Energie bis zum Jahr 1985 auf weniger als 50 % und wenn möglich auf 40 % (63 % im Jahr 1973) zu verringern. Punkt 3 - nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Kommission, wonach das ehrgeizigere Ziel von 40 % erreicht werden könnte, - bittet die Organe der Gemeinschaft, die Möglichkeiten für die Verwirklichung dieses Ziels ständig zu prüfen. Punkt 4 stellt fest, daß im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele bis zum Jahr 1985 folgende Versorgungsstruktur der Gemeinschaft erreicht werden müsste: >PIC FILE= "T0016737"> TEIL II - SPEZIFISCHE ZIELE Punkt 5 beschließt, die folgenden besonderen Ziele anzustreben:
1. Energienachfrage A. Verminderung der Wachstumsrate des Energieverbrauchs für die gesamte Gemeinschaft, um im Jahr 1985 ein Verbrauchsniveau zu erreichen, das um 15 % unter den im Januar 1973 erstellten Vorausschätzungen liegt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser Wert in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann, sowie gegebenenfalls Festlegung von Zielen für Energieeinsparungen auf kürzere Sicht. B. Änderung der Struktur des Energieverbrauchs durch schrittweise Intensivierung der Nutzung der sicheren Energiequellen durch wachsende Inanspruchnahme der Elektrizität, insbesondere entsprechend der Entwicklung der Kernenergie.
Die Kommission ist der Ansicht, daß dadurch bis zum Jahr 1985 35 % des Energieverbrauchs durch Elektrizität gedeckt werden könnten. 2. Energieangebot A. Feste Brennstoffe - Beibehaltung der Steinkohlenförderung in der Gemeinschaft auf ihrem derzeitigen Niveau (180 Mill. t RÖE im Jahre 1985) unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen, - Erhöhung der Kohleneinfuhren aus Drittländern (40 Mill. t RÖE im Jahr 1985), - Anhebung der Förderung von Braunkohle und Torf auf 30 Mill. t RÖE. B. Erdgas - Entwicklung der Prospektion und der Förderung in der Gemeinschaft (Festland und Vorkommen unter dem Meeresboden), so daß 1985 mindestens 175 Mill. t RÖE, möglichst aber 225 Mill. t RÖE erreicht werden, - Sicherstellung von Einfuhren in Höhe von 95 bis 115 Mill. t RÖE aus Drittländern.
C. Kernenergie (1) Schaffung einer installierten Kernkraftwerksleistung von mindestens 160 GWe und wenn möglich 200 GWe bis 1985. D. Wasserkraft und Erdwärme Durch Erschließung bzw. Ausbau der Vorkommen an Wasserkraft und Erdwärme Erhöhung ihres Anteils am Energieangebot auf 45 Mill. t RÖE. E. Erdöl - Begrenzung des Verbrauchs in den Bereichen, in denen Erdöl wirtschaftlich durch andere Energieträger ersetzt werden kann, - Entwicklung der Prospektion und der Förderung in der Gemeinschaft (Festland und Vorkommen unter dem Meeresboden), um spätestens 1985 einen Stand von 180 Mill. t RÖE zu erreichen, - Reduzierung der Einfuhren aus dritten Ländern nach den einzelstaatlichen Perspektiven auf 540 Mill. t RÖE (1973 :
640) ; das von der Kommission für die übrigen Energiequellen vorgeschlagene Ziel würde es ermöglichen, dieses Volumen auf 420 Mill. t RÖE zu reduzieren. Der Anteil des eingeführten Erdöls am Gesamtenergiebedarf würde 38 und 28 % (1973 : 61 %) bzw. 75 bis 70 % des Erdölverbrauchs (1973 : 98 %) betragen. F. Sonstige Energieträger Eine gezielte Politik auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung, um zu einer besseren Nutzung der konventionellen Energien und auf lange Sicht zu einer Ablösung durch neue Energieträger zu kommen. Punkt 6 fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung ihrer Energiepolitik diese gemeinschaftlichen Ziele zu berücksichtigen.
Punkt 7 fordert die Kommission auf, ihm halbjährlich, und erstmals am 30. Juni 1975, über die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele, insbesondere über die auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, Bericht zu erstatten. Punkt 8 fordert die Kommission auf, ihm Vorschläge für die Durchführung dieser Entschließung vorzulegen. (1) Die niederländische Delegation hat einen Vorbehalt zu diesem Punkt eingelegt.