Entschließung des Rates vom 3. März 1975 über das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus Amtsblatt Nr. C 168 vom 25/07/1975 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0085 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0085 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3 . März 1975 über das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe :
Für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ist es von Bedentung , so bald wie möglich wirksame Maßnahmen zum Schutze der Meere gegen Verschmutzungen , insbesondere gegen die vom Land ausgehende Verschmutzung zu ergreifen . Der Rat hat den Beschluß 75 437/EWG vom 3 . März 1975 über den Abschluß des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus angenommen - ersucht die Mitgliedstaaten , die von dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus betroffen sind , dieses Übereinkommen so bald wie möglich , auf jeden Fall bis zum 31 . Mai 1975 zu unterzeichnen ; ist der Ansicht , daß eine kohärente Durchführung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen , der Verpflichtungen , die aus dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz internationaler Wasserläufe vor Verschmutzung , das zur Zeit im Europarat ausgearbeitet wird , entstehen können , sowie ganz allgemein sonstiger Verpflichtungen , die sich aus der Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 1 ) ergeben , sichergestellt werden muß ; ist bestrebt , den Vorschlag für einen Beschluß zur Eindämmung der Verunreinigung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft so zu prüfen , daß bis zum 30 .
Juni 1975 ein Beschluß gefasst werden kann . ( 1 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .