Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 3. März 1975 über Energie und Umweltschutz

CELEX
31975Y0725(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1975-03-03
In force since
1975-03-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 3. März 1975 über Energie und Umweltschutz Amtsblatt Nr. C 168 vom 25/07/1975 S. 0002 - 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0086 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0086 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3 . März 1975 über Energie und Umweltschutz DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22 . November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 1 ) und die Verpflichtung , dieses Programm innerhalb der vorgesehenen Fristen zu verwirklichen , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission hat am 3 . April 1974 die Mitteilung mit dem Titel " Vorläufiger Bericht über die Probleme der Umweltbelastungen bei der Energieerzeugung " übermittelt . Die Energieerzeugung und der Verbrauch von Energie steigen sowohl in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als auch in der ganzen Welt ständig an . Der Energieverbr * uch kann bei Ausbleiben geeigneter Maßnahmen ernste Umweltprobleme aufwerfen , so z.B . Probleme in Verbindung mit der Gewinnung , dem Transport , der Umwandlung und der Nutzung von Energie , und zwar insbesondere hinsichtlich Luftverschmutzung , Wasserbelastung und Abfallbeseitigung .

Die Kernenergie kommt in naher Zukunft als eine der wichtigsten Energieversorgungsquellen neben den herkömmlichen Energiequellen in Betracht ; auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit bedarf es einer ständigen Überwachung ihrer möglichen Auswirkungen und der Intensivierung der Maßnahmen und Forschungsarbeiten zur Gewährleistung des Umweltschutzes - 1 . erklärt , daß die Beibehaltung der Energieerzeugung auf einem ausreichenden Niveau und das Erfordernis des Umweltschutzes mit dem Interesse der Entwicklung unserer Gesellschaften und der Lebensqualität vereinbar sein müssen und daß es sich empfiehlt , ein harmonisches Gleichgewicht zwischen diesen beiden Erfordernissen herzustellen ;

2 . stellt in diesem Zusammenhang fest , daß energiesparende Maßnahmen in der Regel auch Maßnahmen zur Erhaltung der Umwelt sind und daß die Grundsätze einer vernünftigen Umweltbewirtschaftung , wie z.B . die Anwendung von technischen Verfahren für die Rückführung von Stoffen und für die Wiederverwendung von Abfällen , für die Erhaltung von Energie - und von Rohstoffquellen im weitesten Sinne von grosser Bedeutung sein können ; 3 . betont , daß etwaige vorübergehende oder langfristige Versorgungsschwierigkeiten nicht dazu führen dürfen , daß Qualitätsnormen gelockert und Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt vermindert werden oder ihre Anwendung vernachlässigt wird ;

4 . ist der Auffassung , daß es Aufgabe der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten ist , a ) bei jeder Strategie im Bereich der Energiepolitik den Erfordernissen des Umweltschutzes durch konkrete Maßnahmen Rechnung zu tragen ; b ) in diesem Zusammenhang alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen , um die Erhaltung und die rationelle und sparsame Nutzung der Energiequellen zu fordern , einschließlich : - wirksamere Nutzung umweltfreundlicher Energiequellen in den verschiedenen menschlichen Tätigkeitsbereichen ; - Entwicklung und Einführung von technischen Verfahren für die Rückführung von Stoffen und die Wiederverwendung von Abfällen ; c ) gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu treffen , um die schädlichen Auswirkungen der Energieerzeugung und -nutzung auf die Umwelt gemessen am gegenwärtigen Zustand weiter einzudämmen ;

5 . nimmt Kenntnis von dem Vorläufigen Bericht der Kommission über die Probleme der Umweltbelastungen bei der Energieerzeugung ; ersucht die Kommission , diesen Bericht auf Sachverständigenebene mit dem Ausschuß der Ständigen Vertreter unter Berücksichtigung der jüngsten Prognosen über die Entwicklung des Erdölverbrauchs und die Kostengestaltung zu prüfen sowie Vorschläge für die Politik vorzulegen , die von den Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten in bezug auf diejenigen Fragen zu verfolgen ist , die nach eingehender Prüfung des Vorläufigen Berichts wichtig erscheinen , insbesondere ( 2 ) :

A . Abwärme 1 . systematische Erfassung der Daten und Verbesserung der Kenntnisse über die Auswirkungen von Abwärme auf die Umwelt ; 2 . Informationsaustausch - auf Gemeinschaftsebene - über die Planung der Standorte neuer Kraftwerke unter Berücksichtigung der Umweltbelastungsrisiken ; 3 . Ausstattung der neuen Kraftwerke mit Kühltürmen und umgehende Verbesserung der Konstruktion und der Technologie von Trockenkühltürmen überall dort , wo der Umweltschutz es notwendig macht , um die mit diesen Türmen noch verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern ; 4 . Nutzung von Abwärme .

B . Schwefeldioxyd 1 . Verringerung des Schwefelgehalts in Gasölen ; 2 . Regelung über den Schwefelgehalt und die Verwendung schwerer Heizöle , 3 . Sicherstellung einer rationelleren Versorgung mit umweltfreundlichen Brennstoffen , z.B . schwefelarmen Rohölen in den Gebieten mit besonderen Umweltbelastungen und für Verbraucher , die eine starke Umweltverschmutzung verursachen ; 4 . Förderung der Entwicklung von Entschwefelungsverfahren und aller anderen technischen Verfahren zur selektiven Reduzierung von Schwefeldioxyd-Emissionen in die Atmosphäre , und insbesondere Förderung des Baus von Musteranlagen , deren Einsatz gefördert werden muß , sobald sie technisch erprobt worden sind ;

5 . Förderung einer wirksamen Verwendung der Brennstoffe . C . Stickoxyde 1 . Intensivierung der Forschung über die Wirkung von Stickoxyden auf den Menschen und die Umwelt ; 2 . Entwicklung geeigneter Messtechniken ; 3 . Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzungen aus Stickoxydquellen , bis die Kenntnisse auf diesem Gebiet verbessert werden . 6 . ist der Auffassung , daß es Aufgabe der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten ist , die spezifischen Probleme zu untersuchen , die mit der Entwicklung der Kernenergie zusammenhängen , und zwar in erster Linie die Strahlengefahren sowie die Probleme der Reaktorsicherheit , der Abwärme , der radioaktiven Abfälle und der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen ;

7 . stellt fest , daß die Kommission bereits zu Nummer 5 Vorschläge vorgelegt hat , unterstreicht die Notwendigkeit , diese schnell zu untersuchen , und nimmt davon Kenntnis , daß die Kommission noch folgendes unterbreiten wird : a ) weitere Vorschläge zu den Nummern 5 und 6 ; b ) Vorschläge für eine harmonisierte Politik zur Lösung der Umweltprobleme im Zusammenhang mit der Energieerzeugung und -nutzung unter Berücksichtigung der im gemeinschaftlichen Aktionsprogramm angekundigten Maßnahmen , insbesondere zur Festsetzung von Umweltnormen ; 8 . verpflichtet sich , diese Vorschläge innerhalb von Fristen zu untersuchen , die es ermöglichen , daß die Maßnahmen , die gegebenenfalls ergriffen werden , verteilt auf die Zeit vom 1 .

Januar 1976 bis zum 31 . Dezember 1980 in Kraft treten können . ( 1 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 . ( 2 ) Die unter den Buchstaben A , B und C aufgeführten Einzelheiten sind als Fragen und Lösungsmöglichkeiten anzusehen , die noch untersucht werden müssen , und schließen nicht notwendigerweise die Übernahme von Verpflichtungen vor Durchführung einer solchen Untersuchung ein .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions