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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 15. Juli 1975 über die Anpassung der Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt an den technischen Fortschritt

CELEX
31975Y0725(04)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1975-07-15
In force since
1975-07-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 15. Juli 1975 über die Anpassung der Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt an den technischen Fortschritt Amtsblatt Nr. C 168 vom 25/07/1975 S. 0005 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0090 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0090 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15 . Juli 1975 über die Anpassung der Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt an den technischen Fortschritt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Durchführung des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 3 ) erfordert insbesondere den Erlaß von Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bei Fehlen einer entsprechenden nationalen Gesetzgebung die Einführung gemeinschaftlicher Regelungen . In bestimmten Fällen kann es sich als notwendig erweisen , einige Vorschriften dieser Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen nach einem Adhoc-Verfahren an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt , insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes , anzupassen - A . sicht hierfür als grundsätzliche Lösung folgendes vor : - die Einsetzung von Ausschüssen , die aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen und in denen ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt ; - die Aufnahme nachstehender Vorschriften in die Richtlinien oder anderen gemeinschaftlichen Regelungen : " Artikel ...

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß ... im folgenden " Ausschuß " genannt , von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden .

Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . " ;

B . sieht vor , daß in den Fällen , die nach Ansicht der Kommission von besonderer Bedeutung sind , die Kommission den Rat unmittelbar mit Vorschlägen befasst , über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt ; C . kommt überein , daß in jeder Richtlinie oder anderen gemeinschaftlichen Regelung angegeben wird , für welche Bestimmungen dieser Richtlinie oder anderen gemeinschaftlichen Regelung die oben festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden ; D . kommt ferner überein , daß der Rat nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach dem Beginn der ersten Anwendung der oben festgelegten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gesammelten Erfahrungen prüft , ob diese Verfahren zu ändern sind .

( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 3 . 7 . 1974 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 109 vom 19 . 9 . 1974 , S . 43 . ( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 3 .

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