Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 22. Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie

CELEX
31975Y0814(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1975-07-22
In force since
1975-07-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 22. Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie Amtsblatt Nr. C 185 vom 14/08/1975 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0060 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0060 ++++ Entschließung des Rates vom 22 . Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Kommission hat dem Rat eine Mitteilung und einen Gesamtbericht auf dem Gebiet der technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie unterbreitet . Es ist notwendig , die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über diese Fragen zu unterrichten . Der Kernenergie wird bei der Energieversorgung der Gemeinschaft eine wichtige Rolle zukommen . Die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie erfordern insbesondere wegen ihrer Implikationen im Bereich des Gesundheits - und Umweltschutzes eine geeignete Aktion auf Gemeinschaftsebene , die den Vorrechten und der Verantwortung der einzelstaatlichen Behörden Rechnung trägt .

Durch eine Angleichung der Sicherheitsanforderungen können die für die Sicherheit bei der Kernenergie verantwortlichen einzelstaatlichen Behörden einerseits und die Energieversorgungsunternehmen sowie die Hersteller andererseits aus einem auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorgehen Vorteile ziehen . Die Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie greifen nicht nur über die Grenzen der Mitgliedstaaten , sondern auch über die der Gemeinschaft insgesamt hinaus , und es ist daher Aufgabe der Kommission , für Initiativen , die auf breiterer internationaler Ebene ergriffen werden , die Rolle eines Katalysators zu spielen - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN :

DER RAT 1 . fordert die Mitgliedstaaten und sowohl die Zulassungsbehörden , die Sicherheits - und Aufsichtsinstanzen als auch die Betriebe , die Hersteller sowie die für die Programme der angewandten Forschung verantwortlichen Stellen auf , ihre Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene wirksam fortzusetzen ; 2 . erklärt sich damit einverstanden , daß , wie nachstehend von der Kommission aufgezeigt , bei der schrittweisen Harmonisierung der Sicherheitsanforderungen und -kriterien stufenweise vorgegangen wird , um einen gleichmässigen und ausreichenden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Strahlenrisiken aus der Nukleartätigkeit sicherzustellen und gleichzeitig die Entwicklung des Handelsverkehrs zu fördern , wobei diese Harmonisierung jedoch nicht zu einem Absinken des bereits erreichten Sicherheitsniveaus führen darf .

Diese Stufen , bei denen der industriellen Entwicklung der jeweiligen Reihen von Leistungsreaktoren Rechnung getragen wird , umfassen folgendes : Bestandsaufnahme und Gegenüberstellung der gestellten Anforderungen und angewandten Kriterien , Aufstellung der Bilanz der Übereinstimmungen und der Verschiedenheiten ; möglichst baldige Ausarbeitung von Empfehlungen nach Artikel 124 zweiter Gedankenstrich des Euratom-Vertrags und zu einem späteren Zeitpunkt die etwaige Vorlage von Entwürfen für dem Zweck am besten angepasste gemeinschaftliche Vorschriften im Rat ; 3 . erklärt sich damit einverstanden , daß die Bemühungen der Gemeinschaft um eine Koordinierung bei den Programmen der angewandten Forschung vertieft werden , um die vorhandenen technischen und finanziellen Mittel der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - möglichst unter Vermeidung unnützer Doppelarbeit - aufs beste einzusetzen .

Diese Bemühungen zielen darauf ab , den systematischen Informationsaustausch zu verbessern , die Konzentration und Zusammenarbeit zwischen Fachverbänden und -instituten zu fördern und gegebenenfalls die Entwicklung gemeinschaftlicher Programme anzugeren ; 4 . billigt die von der Kommission eingesetzten und empfohlenen Mittel wie Sitzungen von Sachverständigengruppen , Austausch von Informationen über spezifische Betriebsprobleme , Durchführung von Analysen und Synthesen , an denen die Sachverständigen mitwirken ; 5 . nimmt zur Kenntnis , daß es im Hinblick auf die vorgenannten Tätigkeiten notwendig sein kann , die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Analysen und Synthesen sowie für das entsprechende technische Sekretariat in den Haushaltsplan einzusetzen ;

6 . fordert die Mitgliedstaaten auf , der Kommission alle Entwürfe von Rechts - und Verwaltungsvorschriften oder von Bestimmungen gleichwertiger Tragweite auf dem Gebiet der Sicherheit der Kernanlagen mitzuteilen , damit auf Gemeinschaftsebene und auf Initiative der Kommission zweckdienliche Beratungen stattfinden können ; 7 . fordert die Mitgliedstaaten auf , in allen die Harmonisierung von Anforderungen und Kriterien sowie die Koordinierung der Forschungen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit berührenden Fragen , die in den internationalen Organisationen behandelt werden , eine gemeinsame Haltung anzustreben ;

8 . fordert die Kommission auf , ihm jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorzulegen , und bittet die Mitgliedstaaten und die Kommission , ihre Bemühungen im Hinblick darauf fortzusetzen und zu verstärken , daß die Öffentlichkeit über die auf einzelstaatlicher Ebene und auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit bestmöglich unterrichtet wird . ( 1 ) ABl . Nr . C 128 vom 9 . 6 . 1975 , S . 24 .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions