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76/152/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 20. Januar 1976 an die belgische Regierung zu dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, der den Königlichen Erlaß vom 23. April 1971 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr abändert

CELEX
31976A0152
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1976-01-20
In force since
1976-01-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

76/152/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 20. Januar 1976 an die belgische Regierung zu dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, der den Königlichen Erlaß vom 23. April 1971 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr abändert Amtsblatt Nr. L 023 vom 30/01/1976 S. 0046 - 0046 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION 20. Januar 1976 an die belgische Regierung zu dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, der den Königlichen Erlaß vom 23. April 1971 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20.

Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr abändert (76/152/EWG) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 1. Dezember 1975 hat die belgische Regierung der Kommission auf Grund des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr den Entwurf eines Königlichen Erlasses übermittelt, der den Königlichen Erlaß vom 23. April 1971 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates abändert. Die Kommission stellt fest, - daß der Entwurf des vorgesehenen Königlichen Erlasses in den Rahmen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 fällt, - daß dieser Entwurf einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. April 1971 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates ergänzt und präzisiert. Insbesondere werden genau angegeben: - Anwendungsbereich und Anwendungsdaten der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates, - die Behörden, die befugt sind, die Bauartgenehmigungsanträge zu prüfen, - das mit der Ermittlung von Verstössen beauftragte Personal, - die bei Streitfällen über die Genauigkeit der Angaben des Gerätes zuständige Behörde. Es ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970, geändert durch den einzigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 des Rates vom 25. Juni 1973, der Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts, das den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 entspricht, für alle der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr dienenden Fahrzeuge im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ab 1. Januar 1980 zwingend vorgeschrieben sind. Die Kommission macht daher die belgische Regierung darauf aufmerksam, daß sie ihr innerhalb einer angemessenen Frist, die es ihr ermöglicht, bis zu dem genannten Termin eine Stellungnahme abzugeben, einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses vorlegen muß, der sich ausschließlich auf das Kontrollgerät bezieht, das den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr.

1463/70 des Rates entspricht. Aus diesen Gründen und unter dem Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen gibt die Kommission eine zustimmende Stellungnahme ab. Brüssel, den 20. Januar 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA

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