Skip to content
Seqlense EUR-Lex

76/456/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. April 1976 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung

CELEX
31976A0456
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1976-04-28
In force since
1976-04-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

76/456/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. April 1976 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung Amtsblatt Nr. L 125 vom 13/05/1976 S. 0015 - 0016 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. April 1976 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Strassenverkehrszulassungsordnung (76/456/EWG) Mit Schreiben vom 10. Februar 1976 hat die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Generaldirektion Verkehr den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Strassenverkehrszulassungsordnung zur Kenntnisnahme übermittelt.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Mitteilung einer Beratung gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 (1) über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs, geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22. November 1973 (2), gleichkommt. Sie hat der deutschen Regierung und den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. März 1976 ihren Standpunkt mitgeteilt. Ferner war die Kommission der Ansicht, daß die deutsche Regierung die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 der vorgenannten Ratsentscheidung unterrichtet hat, als sie dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Verordnungsentwurf übermittelte.

Nach Beratung mit den Vertretern der Bundesrepublik Deutschland gibt die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorgenannten Unterredung folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Vorschriften die Mindestmotorleistung von 8 auf 6 PS/t herabsetzen sollen. Sie weist darauf hin, daß sich alle Delegationen der neun Mitgliedstaaten im Rahmen des Vorschlages einer Richtlinie des Rates über die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge und ergänzende Bau- und Betriebsvorschriften (3) vorläufig auf eine spezifische Leistung von 7 PS (5,1 kW) je t geeinigt haben, wobei einer Reihe von Argumenten unter anderem auch für einer ausreichende Motorleistung Rechnung getragen wurde, die dafür sorgen soll, daß die Fahrzeuge schnell anfahren können und zu einem fluessigen und sicheren Verkehr beitragen.

2. Die Kommission ist sich jedoch bewusst, daß die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit, insbesondere die Energiekrise und die als Folge davon beträchtlich höheren Treibstoffkosten die Güterkraftverkehrsunternehmer in eine schwierige Lage gebracht haben. Sie hat Verständnis für die Bemühungen, den Selbstkostenpreis zu senken und stellt im übrigen fest, daß die Herabsetzung der Mindestmotorleistung von 7 PS (5,1 kW) auf 6 PS (4,4 kW) die Sicherheit im Strassenverkehr nicht wesentlich beeinträchtigen dürfte. 3. Die Kommission weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge nach wie vor dem Rat vorliegt, der diese Frage zuletzt auf seiner Tagung vom 10. und 11.

Dezember 1975 erörterte. Der Rat beauftragte den Ausschuß der Ständigen Vertreter, diese Frage gemeinsam mit der Kommission auf Grund der Argumente zu überprüfen, die auf dieser Tagung vorgebracht worden waren. Die Kommission weist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland daher darauf hin, daß der Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Mindestmotorleistung eine etwaige demnächst auf Gemeinschaftsebene zustande kommende Einigung nicht präjudizieren kann. (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48. (3) Vorschlag der Kommission vom 21.6.1971, ABl.

Nr. C 90 vom 11.9.1971, S. 25. 4. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß gemäß der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 (1) ab 1. Januar 1978 das Watt und das Kilowatt die einzigen Masseinheiten für die Motorleistung sind, und bittet daher die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, ihren Verordnungsentwurf entsprechend zu ändern. 5. Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, die geplanten Vorschriften mit den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Ratsentscheidung zu beraten. 6. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme.

Brüssel, den 28. April 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA (1) ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions