76/470/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 5. Mai 1976 an die Regierung Italiens zu Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 130 vom 19/05/1976 S. 0043 - 0044 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 5. Mai 1976 an die Regierung Italiens zu Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (76/470/EWG) 1. Mit Schreiben vom 12. September 1975 übermittelte die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr.
543/69 des Rates vom 25. März 1969 (1) das Modell eines Erklärungsbogens (Dichiarazione sostitutiva del libretto individuale di controllo) nach dem Gesetz Nr. 62 vom 14. Februar 1974 und den Entwurf einer interministeriellen Verordnung hierzu (Decreto interministeriale del Ministro per i Trasporti e del Ministro del Lavoro e della Previdenza sociale). Die Angaben auf dem Erklärungsbogen sind dazu bestimmt, nach Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (2) im innerstaatlichen Güterverkehr (Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs) das von der Gemeinschaftsverordnung vorgeschriebene persönliche Kontrollbuch zu ersetzen.
Der Verordnungsentwurf enthält die Regelung der Zulässigkeit, der Tragweite und der Verfahren des neuen Kontrollmittels. Bei dem einzuführenden Kontrollsystem tritt eine förmliche Erklärung des verantwortlichen Unternehmers oder seines gesetzlichen Vertreters gegenüber den zuständigen Behörden auf einem dafür vorgesehenen Erklärungs- oder Kontrollformular an Stelle des persönlichen Kontrollbuchs. Diese Erklärung enthält neben Angaben, die auf das Unternehmen und das Fahrzeug bezogen sind, Angaben darüber, daß nur Beförderungen im Umkreis von höchstens 50 km vom Standort aus durchgeführt werden, Angaben über die Zeit der Abfahrt des Fahrzeugs vom Standort, über die insgesamt vorgesehenen Pausen und die Zeit der endgültigen Rückkehr zum Standort am Ende der Arbeitsschicht, woraus sich auch eine Lenkzeit errechnen lässt.
Aus dem Entwurf des Erklärungsbogens ist zu entnehmen, daß es sich bei den Angaben über die Zeiten der Abfahrt, der Pausen und der Rückkehr um Regelzeiten handelt. Dabei ist auf dem Erklärungsbogen präzisiert, daß die Lenkzeiten sich jedenfalls innerhalb der in Artikel 7 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 festgelegten Grenzen zu halten haben. Ausserdem ist der Zeitraum insgesamt anzugeben, in dem die betroffenen Beförderungen durchgeführt werden. Diese Angaben werden auf dem Bogen von der zuständigen Behörde mittels Visa attestiert, wodurch sowohl eine förmliche Entgegennahme der Erklärung als auch die zeitlich begrenzte Befreiung von der Führung des persönlichen Kontrollbuchs im Einzelfall auf Grund ministerieller Ermächtigung ausgesprochen wird.
Das ordnungsgemäß ausgefuellte Erklärungsblatt gilt gegenüber Kontrollorganen auch als Nachweis für die Befreiung von der Führung des persönlichen Kontrollbuchs, weshalb die Erklärung an Bord des betroffenen Fahrzeugs aufzubewahren ist. 2. Die Kommission stellt fest, daß das geplante Kontrollsystem den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 entspricht. Artikel 14a Buchstabe b) zweite Einrückung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach Konsultation der Kommission für den innerstaatlichen Güternahverkehr bis zur obligatorischen Einführung von Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
1463/70 (3) gewisse Ausnahmen hinsichtlich der Führung des persönlichen Kontrollbuchs im Sinne von Erleichterungen zuzulassen, falls sie geeignete Maßnahmen treffen, "die eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften sicherstellen und gewährleisten, daß der soziale Schutz und die Sicherheit im Strassenverkehr nicht beeinträchtigt werden." Es ist festzustellen, daß die in der Bestimmung des Artikels 14a Buchstabe b) gemeinten Ausnahmen auch in der völligen Ersetzung des persönlichen Kontrollbuchs durch ein anderes vereinfachtes und den besonderen Verhältnissen des Güternahverkehrs angemesseneren Kontrollmittels bestehen können, wie dies in den italienischen Entwürfen vorgesehen ist.
Das vorgeschlagene Kontrollsystem gewährleistet auch eine wirksame Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift. Es erlaubt einen ausreichenden Nachweis über den Ablauf der Tätigkeit des Fahrers in den wesentlichen Zuegen und enthält auch das notwendige Maß an Beteiligung der für die Einhaltung der geltenden arbeitszeitlichen Bestimmungen verantwortlichen Personen, also des Fahrers und des Unternehmers, an den Kontrollmaßnahmen, um insbesondere eine ausreichende Selbstkontrolle zu bieten. Im einzelnen ist zu bemerken, daß Elemente des Erklärungsformulars zeigen, daß das mitgeteilte Kontrollsystem nur auf Unternehmen anzuwenden ist, die ihre (1) ABl.
Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2) Artikel 14a wurde eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 des Rates vom 28.2.1972 (ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 11). (3) ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 1. Fahrzeuge innerhalb regelmässiger Zeiten im Nahverkehr einsetzen. Obwohl es sich bei dem Kontrollsystem nur um eine Erklärung des verantwortlichen Unternehmers oder seines gesetzlichen Vertreters handelt, dagegen nicht um Angaben, die vom Fahrer selbst eingetragen werden, darf man der Auffassung sein, daß der Fahrer bei der Gestaltung des Arbeitszeitnachweises mitwirken kann. Eine solche Mitwirkung ist darin zu sehen, daß der Fahrer das ausgefuellte Erklärungsblatt im Fahrzeug mit sich zu führen hat und dafür verantwortlich ist, und daß er grundsätzlich vom Unternehmer über die einzuhaltenden Vorschriften zu belehren ist.
Es darf weiter auch eine ausreichende Ständigkeit und Intensität der Überwachung von seiten des Unternehmers und eine ausreichend sichere Kontrollmöglichkeit für die Behörden bejaht werden, obwohl es sich bei den Eintragungen um eine einmalige Erklärung des Unternehmers bzw. seines gesetzlichen Vertreters handelt, die im Prinzip nur nach Änderung der gemachten Angaben zu erneuern ist. Hier ist positiv zu bewerten, daß der Unternehmer weitreichende Möglichkeiten hat, auf die Abwicklung der Beförderungen durch seine Fahrer einzuwirken. Dann ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den auf dem Erklärungsblatt anzugebenden Zeiten der Abfahrt und der Rückkehr des Fahrzeugs und auch der Pausen um fixe Zeitpunkte, genauer um Regelzeitpunkte handelt.
Bei Einhaltung dieser Regelzeitpunkte wird der Zeitraum der Beförderungstätigkeit so begrenzt, daß die Möglichkeiten eines Mißbrauchs von Lenk- und Arbeitszeiten innerhalb dieses Zeitraumes stark beschränkt werden. Ausserdem besteht ein weites Maß an Kontrollmöglichkeit. An einer solchen Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß die Regelzeiten im Einzelfalle überschritten werden können. Eine Überschreitung im Einzelfalle müsste gegebenenfalls, d.h. wenn die Überschreitungen vorschriftswidrige Zeiten ergeben, als Verstoß geahndet werden, es sei denn, der Fahrer kann in überzeugender Weise darlegen, daß die Überschreitungen keine Verletzung der vorgeschriebenen Lenk- und Unterbrechungszeiten zur Folge hatten.
Ein diesbezueglicher Hinweis für die Beteiligten sollte allerdings in einem Rundschreiben oder besser auch auf dem Erklärungsbogen selbst enthalten sein. Ausserdem sollten neben den Angaben des gesamten Zeitraums der Beförderungen auch die Angaben der vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeiten gefordert und das Formular des Erklärungsbogens entsprechend geändert werden. Da es für die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Kontrollsystems weiter von Bedeutung ist, daß der Unternehmer den Fahrer von seinen Pflichten unterrichtet und ihn zu deren Erfuellung anhält, ist es wünschenswert, in das Erklärungsformular einen Passus aufzunehmen, der zum Ausdruck bringt, daß der Fahrer über die einzuhaltenden Zeiten eingehend belehrt worden ist.
Für eine positive Beurteilung der Kontrollwirkung ist schließlich auch erheblich, daß die Befreiung vom Führen des persönlichen Kontrollbuchs zeitlich begrenzt ist, und daß für den Fall der Verletzung der vorgeschriebenen Zeiten Sanktionen, insbesondere der Entzug der Befreiung angedroht sind. Bei der Beurteilung des vorgeschlagenen Überwachungssystems war auch insgesamt zu berücksichtigen, daß der Absicht des Artikels 14a entsprechend, vergleichsweise lockere Maßstäbe anzulegen sind, da Erleichterungen für Nahverkehre ermöglicht werden sollen und somit die Möglichkeiten eines Mißbrauchs von vornherein in Grenzen gehalten werden.
Zudem handelt es sich nur um eine Übergangsregelung bis zur allgemeinen Einführung des Fahrtschreibers (1.1.1978), der eine vollauf befriedigende Kontrollmöglichkeit auch für diese Verkehre bieten wird. Es ist darauf hinzuweisen, daß das vorgeschlagene Kontrollsystem naturgemäß für solche Fahrzeuge keine Anwendung finden kann, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 einen den Anhängen dieser Verordnung entsprechenden Fahrtschreiber benutzen müssen, da für diese Fahrzeuge die Pflicht zum Führen eines persönlichen Kontrollbuchs entfällt ; spätestens ab 1. Januar 1980 gilt dies für alle Fahrzeuge.
3. Aus den vorstehenden Gründen und unter den angeführten Vorbehalten gibt die Kommission eine zustimmende Stellungnahme zu dem italienischen Entwurf einer Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Führung des persönlichen Kontrollbuchs für gewisse Nahverkehre ab. Brüssel, den 5. Mai 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA