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76/582/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 11. Juni 1976 an die Regierung Dänemarks über ein Regierungsdekret betreffend die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr

CELEX
31976A0582
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1976-06-11
In force since
1976-06-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

76/582/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 11. Juni 1976 an die Regierung Dänemarks über ein Regierungsdekret betreffend die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 191 vom 15/07/1976 S. 0018 - 0018 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 11. Juni 1976 an die Regierung Dänemarks über ein Regierungsdekret betreffend die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr (76/582/EWG) Mit Schreiben vom 6. Februar 1976 hat die Ständige Vertretung Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften den Dienststellen der Kommission mitgeteilt, daß ein Regierungsdekret (Nr.

629 vom 17. Dezember 1975) über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr erlassen worden ist. Für die Kommission kommt diese Mitteilung einer Anhörung gleich, wie sie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 vorgesehen ist. Die Kommission stellt fest, - daß das Dekret der dänischen Regierung in den Rahmen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 fällt, - daß das Dekret folgendes vorschreibt: - Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ab 1. Januar 1976, - Überwachung, - Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen; - daß das Dekret zur Durchführung dieser Verordnung ohne vorherige Anhörung der Kommission angenommen worden ist.

Es ist daran zu erinnern, daß laut Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970, die durch den einzigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 des Rates vom 25. Juni 1973 abgeändert wurde, die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen. Die Kommission hätte also vor der Annahme dieser Maßnahmen angehört werden sollen. Da das Regierungsdekret jedoch den vorgeschriebenen Bestimmungen entspricht, gibt die Kommission hiermit eine befürwortende Stellungnahme ab.

Brüssel, den 11. Juni 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA

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