76/700/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. Juli 1976 an die Regierung der Italienischen Republik zu einem Gesetz vom 5. Mai 1976 über neue Vorschriften für Nutzkraftfahrzeuge Amtsblatt Nr. L 236 vom 27/08/1976 S. 0034 - 0034 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. Juli 1976 an die Regierung der Italienischen Republik zu einem Gesetz vom 5. Mai 1976 über neue Vorschriften für Nutzkraftfahrzeuge (76/700/EWG) Im Rahmen des Beratungsverfahrens, das durch die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 (1) eingeführt und mit der Ratsentscheidung vom 22. November 1973 (2) abgeändert wurde, hat die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 4.
Juni 1976 den Wortlaut eines Gesetzes über neue Vorschriften für Nutzkraftfahrzeuge (3) übermittelt. Das Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens ist am 11. Juni 1976 bei der Kommission eingegangen und auch den anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden. Die italienische Regierung hat, da diese Vorschriften ihrer Ansicht nach dringlich waren, dieses Gesetz am 5. Mai 1976 erlassen, ohne vorher die Kommission zu hören. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung des Rates hat die italienische Regierung die Kommission nachträglich davon unterrichtet. Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, eine Informationssitzung mit den Vertretern der italienischen Regierung zu veranstalten oder sich mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung des Rates zu beraten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorgenannten Entscheidung gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß diese Vorschriften bezwecken, die Rentabilität der Herstellung und des Betriebs von Kraftfahrzeugen zu verbessern. 2. Sie weist die italienische Regierung jedoch darauf hin, daß die Frage der Harmonisierung der Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge nach wie vor dem Rat vorliegt, der sie zuletzt auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1975 erörtert und "den Ausschuß der Ständigen Vertreter aufgefordert hat, sie gemeinsam mit der Kommission auf Grund der Argumente, die auf dieser Tagung vorgebracht worden waren, zu überprüfen und nach einer Möglichkeit zu suchen, für die Frage der Gewichte und Abmessungen eine konkrete Lösung zu finden".
3. Die Kommission betont daher, daß die Verabschiedung dieses Gesetzes zur Änderung der Gewichte und Abmessungen und anderer technischer Merkmale der Kraftfahrzeuge eine etwaige demnächst auf Gemeinschaftsebene zustande kommende Einigung nicht präjudizieren kann. 4. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß gemäß der Richtlinie des Rates vom 18. Oktober 1971 (4), zuletzt geändert durch die Betriebsakte (Anhang I) (5), ab 1. Januar 1978 das Watt oder das Kilowatt die einzigen Masseinheiten für die Motorleistungen sind, weshalb die italienische Regierung ihr Gesetz entsprechend ändern sollte.
5. Die Kommission bedauert, daß die italienische Regierung die Kommission nicht vor der Verabschiedung dieses Gesetzes, das keinen besonderen Dringlichkeitscharakter hatte, gehört hat. 6. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 28. Juli 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48. (3) Gesetz Nr. 313 vom 5. Mai 1976, Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 138 vom 26. Mai 1976. (4) ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971. S. 29. (5) ABl.
Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 119.