76/51/EWG: Empfehlung der Kommission an die zur Teilnahme an der zwischenstaatlichen Konferenz von Barcelona aufgeforderten Mitgliedstaaten (Nur der französische und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 009 vom 16/01/1976 S. 0035 - 0035 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0132 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0132 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION an die zur Teilnahme an der zwischenstaatlichen Konferenz von Barcelona aufgeforderten Mitgliedstaaten (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (76/51/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1) wird betont, daß die Bekämpfung der Meeresverschmutzung für die Gemeinschaft allgemein von grosser Bedeutung ist. Unter anderem sind darin Aktionen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der vom Land ausgehenden Meeresverschmutzung vorgesehen. Das Übereinkommen von Paris zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lend aus vom 21. Februar 1974 sieht die Ausarbeitung und Durchführung von "Programmen" vor, die auf die Beseitigung oder die Verringerung dieser Art von Verschmutzung im nordöstlichen Atlantik abzielen.
Die an der zwischenstaatlichen Konferenz von Barcelona teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen darüber wachen, daß hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Land aus ein Hoechstmaß an Einheitlichkeit und Angemessenheit gewährleistet ist - EMPFIEHLT DIESEN MITGLIEDSTAATEN (2): für den Fall, daß die Verhandlungen im Rahmen der zwischenstaatlichen Konferenz von Barcelona zur Erstellung eines Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeeres vom Land aus führt, dafür Sorge zu tragen, daß sich die Bestimmungen eines solchen Protokolls mutatis mutandis an die des Pariser Übereinkommens vom 21.
Februar 1974 anlehnen. Brüssel, den 19. Dezember 1975 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA (1)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973. (2)Französische Republik, Italienische Republik.