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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 102/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Zollregelung für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

CELEX
31976R0102
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-01-19
In force since
1976-02-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 102/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Zollregelung für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1976 S. 0023 - 0028 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0065 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0035 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0035 VERORDNUNG (EWG) Nr. 102/76 DES RATES vom 19. Januar 1976 über die Zollregelung für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

In einem Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Zollsätze für bestimmte Fischereierzeugnisse der Tarifstellen ex 03.01, ex 16.04 und ex 16.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen autonom zu senken, sofern Norwegen die gegenwärtigen allgemeinen Wettbewerbsbedingungen auf dem Fischereisektor beachtet. Dieser Briefwechsel sieht Ursprungsregeln vor. Die Anwendung dieser Regeln setzt jedoch die Festlegung der Bedingungen für den Transport der Ursprungserzeugnisse und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen voraus.

Der Ursprungswaren-Charakter muß durch eine bei der Ausfuhr der betreffenden Waren von den norwegischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgewiesen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung geltenden Zollsätze für die in Tabelle I im Anhang aufgeführten Erzeugnisse der Tarifstellen ex 03.01, ex 16.04 und ex 16.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen werden auf das für jedes Erzeugnis angegebene Niveau gesenkt. (2) Die bei der Einfuhr nach Dänemark und in das Vereinigte Königreich geltenden Zollsätze für die in Tabelle II im Anhang aufgeführten Erzeugnisse der Tarifstellen ex 03.01, ex 16.04 und ex 16.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen werden auf dem für jedes Erzeugnis angegebenen Niveau festgesetzt.

(3) Die bei der Einfuhr nach Irland geltenden Zollsätze für die in Tabelle III im Anhang aufgeführten Erzeugnisse der Tarifstellen ex 03.01, ex 16.04 und ex 16.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen werden auf das für jedes Erzeugnis angegebene Niveau gesenkt bzw. auf diesem Niveau festgesetzt. (4) Die Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Senkungen wird davon abhängig gemacht, daß Norwegen die von der Gemeinschaft eingeführten oder einzuführenden Referenzpreise einhält. Artikel 2 Der Begriff der Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3 Haltbar gemachte Sprotten (Sprattus sprattus) dürfen in der Gemeinschaft auf keinen Fall unter einer anderen Bezeichnung als unter der Bezeichnung haltbar gemachte Sprotten oder Brisling gelagert, zum Verkauf ausgestellt, in den Verkehr gebracht oder verkauft werden ; insbesondere dürfen sie dies nicht unter der Bezeichnung haltbar gemachte norwegische Sardinen, Sardellen oder Heringe. (1)ABl. Nr. C 7 vom 12.1.1976, S. 70. Artikel 4 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3609/73 des Rates vom 27. Dezember 1973 über die Zollregelung für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1460/74 (2), wird aufgehoben. (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1976. Im Namen des Rates Der Präsident J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1973, S. 171. (2)ABl. Nr. L 156 vom 13.6.1974, S. 1. ANHANG I. Für die Anwendung der in Artikel 1 genannten Zollsenkungen gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, sofern sie unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind: a) Fischfänge, die in Norwegen erzielt worden sind, b) von norwegischen Schiffen aus der See gewonnene Fischereierzeugnisse, c) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen ausschließlich aus den unter Buchstabe b) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, d) Waren, die in Norwegen aus unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Der Begriff "in Norwegen" umfasst auch die Hoheitsgewässer Norwegens. Die auf hoher See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets Norwegens, wenn sie die nachstehend für Schiffe festgelegten Bedingungen erfuellen. Der Begriff "Schiffe Norwegens" gilt nur für Schiffe, - die in Norwegen im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, - die die Flagge Norwegens führen, - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Norwegens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Norwegens sind, wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet, - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Norwegens besteht, - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens besteht.

II. Als unmittelbar von Norwegen in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse, bei deren Beförderung ausser den Hoheitsgebieten Norwegens und der Gemeinschaft keine Hoheitsgebiete berührt werden. Die Beförderung dieser eine einzige Sendung bildenden Erzeugnisse kann jedoch unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die Norwegens und der Gemeinschaft, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn dies aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

III. Die Ursprungserzeugnisse im Sinne der Bestimmungen dieses Anhangs sind zur Einfuhr in die Gemeinschaft in Anwendung von Artikel 1 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zugelassen, deren Muster der Warenverkehrsbescheinigung entspricht, die von den norwegischen Zollbehörden im Rahmen des Abkommens EWG-Norwegen auf schriftlichen Antrag des Ausführers erteilt wird, wobei das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden ist. IV. Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die Ausstellung der Bescheinigungen, die Frist für deren Vorlage bei den Zollbehörden des Einfuhrstaats sowie für die gegenseitige Amtshilfe zwischen Norwegen und den Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit.

TABELLE I Zölle auf die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung >PIC FILE= "T0009618"> TABELLE II Zölle auf die Einfuhr von Waren nach Dänemark oder in das Vereinigte Königreich >PIC FILE= "T0009619"> TABELLE III Zölle auf die Einfuhr von Waren nach Irland >PIC FILE= "T0009620">

Relations

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