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Verordnung (EWG) Nr. 374/76 des Rates vom 17. Februar 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Libanesischen Republik

CELEX
31976R0374
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-02-17
In force since
1976-02-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 374/76 des Rates vom 17. Februar 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Libanesischen Republik Amtsblatt Nr. L 045 vom 21/02/1976 S. 0008 - 0008 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S.

75 - 75 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 11 Band 12 S. 75 - 75 Verordnung (EWG) Nr. 374/76 des Rates vom 17. Februar 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Libanesischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3058/75 [2], insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/74 [4], insbesondere auf Artikel 23a, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Es erscheint angebracht, daß angesichts der gebotenen Eile die Bereitstellung des der Libanesischen Republik als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Getreides unter Anwendung eines möglichst flexiblen und raschen Verfahrens durchgeführt wird.

Das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [5] erlaubt nicht immer ein derartiges flexibles und rasches Vorgehen. Es ist daher vorzusehen, daß ein anderes Verfahren angewandt werden kann — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 kann für die Lieferung von Getreide und/oder Reis auf der fob- oder der cif-Stufe (bzw. entsprechenden Stufen), die als Nahrungsmittelhilfe an die Libanesische Republik zugunsten der von den kürzlichen Ereignissen betroffenen Bevölkerungsteile erfolgt, auf ein anderes Verfahren als das der Ausschreibung zurückgegriffen werden.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1976. Im Namen des Rates Der Präsident J. Hamilius [1] AB1. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. [2] AB1. Nr. L 306 vom 26. 11. 1975, S. 3. [3] AB1. Nr. 174 vom 31. 7. 1967, S. 1. [4] AB1. Nr. L 72 vom 20. 3. 1975, S. 18. [5] AB1. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89. --------------------------------------------------

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