Verordnung (EWG) Nr. 410/76 der Kommission vom 23. Februar 1976 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak Amtsblatt Nr. L 050 vom 26/02/1976 S. 0011 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0013 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0176 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0013 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0242 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0242 VERORDNUNG (EWG) Nr. 410/76 DER KOMMISSION vom 23. Februar 1976 zur Festsetzung des höchstzulässigen Gewichtsverlustes bei der Kontrolle auf der ersten Bearbeitungs- und Aufbereitungsstufe von Tabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz und auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 408/76 (4), wurde eine Verwaltungskontrolle bei der Bearbeitung von Tabak, für den eine Prämie beantragt wurde, eingeführt.
Durch diese Kontrolle soll namentlich festgestellt werden, ob eine bestimmte Menge Tabakballen wirklich der Menge Tabakblätter entspricht, die zur Herstellung der Ballen dienten, wenn die bei der ersten Bearbeitung und Aufbereitung eintretenden, als normal geltenden Gewichtsverluste in Rechnung gestellt werden. Diese Gewichtsverluste entstehen in der Hauptsache durch die Abnahme des Feuchtigkeitsgehalts und durch Substanzverluste, die auf der Stufe der ersten Bearbeitung und Aufbereitung eintreten. Sie sind je nach Sorte, vor allem aber je nach den Methoden der Trocknung und Aufbereitung der Blätter, unterschiedlich.
Diese Gewichtsverluste müssen auch für die Kontrolle von Tabakblättern bewertet werden, die von den Interventionsstellen angekauft und der ersten Bearbeitung und Aufbereitung auf Grund von Verträgen unterzogen werden, deren Einzelheiten durch die Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/75 (6), geregelt sind. Die Gewichtsverluste werden auf Grund des Eigengewichts der Tabakblätter und der Tabakballen bewertet entsprechend den Definitionen in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 und in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25.
August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 408/76. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der Bestimmungen für die erste Bearbeitung und Aufbereitung von Tabak muß für jede in der Gemeinschaft angebaute Tabaksorte der höchstzulässige Gewichtsverlust, der bei diesen Arbeiten eintreten kann, festgelegt werden. Angesichts der zusätzlichen Verluste beim Entrippen ist für Tabak, der dieser Behandlung unterzogen wird, der höchstzulässige Gewichtsverlust noch um einen entsprechenden Satz zu erhöhen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die höchstzulässigen Gewichtsverluste bei Überprüfung der Übereinstimmung derjenigen Tabakmengen, die der in der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 vorgesehenen Kontrolle unterstellt werden, und derjenigen Mengen, die diese Kontrolle verlassen, ausgedrückt in Prozent des Eigengewichts der der Kontrolle unterstellten Tabakblätter, sind in der Anlage, Spalte 3, festgesetzt. (2) Die Gewichtsverluste beziehen sich auf das Eigengewicht der Tabakblätter und der Tabakballen entsprechend den Definitionen in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.
1726/70 und in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70. Artikel 2 Diese Verordnung gilt ab der Ernte 1976. (1)ABl. Nr. L 94 vom 21.4.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 1. (4)Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 269 vom 8.12.1971, S. 11. (6)ABl. Nr. L 77 vom 26.3.1975, S. 15. (7)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 5. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Februar 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission ANLAGE >PIC FILE= "T0010058">