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Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates vom 23. April 1976 zum Abschluß des Finanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta

CELEX
31976R0939
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-04-23
In force since
1976-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates vom 23. April 1976 zum Abschluß des Finanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta Amtsblatt Nr. L 111 vom 28/04/1976 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0010 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0041 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0041 Verordnung (EWG) Nr. 939/76 des Rates vom 23. April 1976 zum Abschluß des Finanzprotokolls und des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta sowie das Finanzprotokoll abzuschließen und die Erklärungen und den Briefwechsel im Anhang zur Schlußakte zu genehmigen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und das Finanzprotokoll sowie die Erklärungen und der Briefwechsel im Anhang zur Schlußakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. Der Wortlaut der Protokolle und der Schlußakte ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt für die Gemeinschaft die Notifizierung vor, die in Artikel 25 des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta vorgesehen ist.

Der Präsident des Rates trifft für die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen zu dem in Artikel 18 des Finanzprotokolls vorgesehenen Austausch der Akte über die Notifizierung des Abschlusses [1]. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. April 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. Thorn [1] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Protokolle wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. --------------------------------------------------

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