Verordnung (EWG) Nr. 1090/76 der Kommission vom 11. Mai 1976 zur Festlegung eines Betrages und der Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie für das Roden von Apfel- und Birnbäumen bestimmter Sorten Amtsblatt Nr. L 124 vom 12/05/1976 S. 0008 - 0009 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0087 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0088 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0088 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1090/76 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1976 zur Festlegung eines Betrages und der Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie für das Roden von Apfel- und Birnbäumen bestimmter Sorten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
794/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Festlegung neuer Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Prämie festgelegt werden. Hierzu ist es erforderlich, die für eine Rodung in Frage kommenden Obstbäume zu bestimmen und unter Berücksichtigung der Erziehungsform der Bäume die unter diese Maßnahme fallende Mindestfläche oder Mindestzahl von Bäumen festzulegen.
Um zu verhindern, daß die gerodeten Bäume wieder eingepflanzt werden, ist die Verpflichtung vorzusehen, die Bäume hierfür ungeeignet zu machen. Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen ist vorzuschreiben, welche Angaben der Antrag auf Gewährung der Prämie enthalten muß, und die Richtigkeit dieser Auskünfte zu überprüfen. Vor der Auszahlung der Prämie nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 muß festgestellt werden, daß das Roden tatsächlich stattgefunden hat. Diese Feststellung hat in Form einer Bescheinigung zu erfolgen, damit der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, daß er das Roden tatsächlich durchgeführt hat.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 gelten - als Apfelbäume der Sorten "Golden Delicious", "Starking Delicious" und "Imperatore" und als Birnbäume der Sorte "Passa Crassana" spätestens im Winter 1970/1971 gepflanzte gesunde Bäume, die normales Tafelobst liefern, - als Bäume anderer Sorten die Apfel- und Birnbäume, die auf derselben Parzelle wie die vorgenannten abwechselnd mit diesen zu ihrer Befruchtung gepflanzt sind, vorausgesetzt, daß die Bäume der genannten Parzelle mindestens zwei Drittel der Sorten "Golden Delicious", "Starking Delicious", "Imperatore" oder "Passa Crassana" sind.
Artikel 2 (1) Bei Vollpflanzungen wird die Prämie nur gewährt, wenn das Roden für ein und dieselbe Obstart mindestens folgende Fläche betrifft: - 25 Ar Hochstämme, - 15 Ar Mittelstämme, - 15 Ar Niedrigstämme. Als Vollpflanzungen im Sinne dieser Verordnung gelten Pflanzungen, die folgende Mindestdichte aufweisen: - bei Hochstämmen : 100 Einheiten je Hektar, - bei Mittelstämmen : 170 Einheiten je Hektar, - bei Niedrigstämmen : 340 Einheiten je Hektar. (2) Bei Streupflanzungen innerhalb ein und desselben Betriebes oder bei Mischkulturen wird die Prämie nur bei Roden von mindestens 50 Niedrigstämmen oder 25 Hoch- oder Mittelstämmen gewährt.
Zur Berechnung der Prämie wird die von den zu rodenden Bäumen beanspruchte Fläche folgendermassen ermittelt: - 100 m2 je Hochstamm, - 60 m2 je Mittelstamm, - 30 m2 je Niedrigstamm. (3) Die Rodungsprämie beträgt 1 100 Rechnungseinheiten je Hektar. Artikel 3 Die gerodeten Bäume müssen für eine Wiederanpflanzung ungeeignet gemacht werden. Artikel 4 Der Antrag auf Gewährung der Prämie wird bei der von jedem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht. Er enthält für jede Obstart, für welche die Prämie beantragt wird, insbesondere folgende Angaben: (1)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S.
3. a) die Angabe - der von den zu rodenden Bäumen beanspruchten Fläche bei Vollpflanzung, der Zahl der Bäume bei Streupflanzungen oder Mischkulturen, - des ungefähren Alters und der Erziehungsform der Bäume. b) die Angabe - der von den zu rodenden Bäumen beanspruchten Fläche bei Vollpflanzung, der Zahl der Bäume bei Streupflanzungen oder Mischkulturen, - des ungefähren Alters und der Erziehungsform der zu rodenden Bäume, - der von dieser Maßnahme betroffenen Sorten, gegebenenfalls unterteilt nach Hauptsorten (Golden Delicious, Starking Delicious, Imperatore, Passa Crassana) und Nebensorten, - des Ernteertrags der zu rodenden Bäume in den letzten drei Jahren, - des für das Roden vorgesehenen Zeitpunkts.
Artikel 5 Nach Eingang des Antrags nimmt der von der zuständigen Stelle benannte Bedienstete die Prüfung der unter Artikel 4 Buchstaben a) und b) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich, vorgesehenen Angaben vor. Nach dieser Prüfung und nach Registrierung der schriftlichen Verpflichtung des Landwirts, für die Dauer von fünf Jahren nach der Rodung im Rahmen seines Betriebes auf jegliche Neuanpflanzung von Apfel-, Birnen- und Pfirsichbäumen, ausgenommen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 genannten, zu verzichten, stellt die zuständige Behörde die Zulässigkeit des Antrags fest.
Artikel 6 Auf Antrag des Betroffenen stellt der von der zuständigen Behörde benannte Bedienstete fest und bescheinigt, daß und wann die Rodung stattgefunden hat. Artikel 7 Der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 794/76 wird vom Betriebsinhaber durch die Vorlage der in Artikel 6 genannten Bescheinigung bei der zuständigen Behörde erbracht. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11.
Mai 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission