Verordnung (EWG) Nr. 1525/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 23 des Kooperationsabkommens und Artikel 16 des Interimsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1976 S. 0053 - 0053 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0022 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0108 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0022 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S.
0173 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0173 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1525/76 DES RATES vom 24. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 23 des Kooperationsabkommens und Artikel 16 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist am 27. April 1976 unterzeichnet worden. Das am gleichen Tage unterzeichnete Interimsabkommen (1) zur vorzeitigen Inkraftsetzung der Handelsbestimmungen des Kooperationsabkommens tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Es ist angezeigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 23 des Kooperationsabkommens und Artikel 16 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 23 des Kooperationsabkommens und Artikel 16 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Text des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels befugte Person zu bestellen, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln (2). Artikel 3 Diese Veröffentlichung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 98. (2)Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.