Verordnung (EWG) Nr. 1795/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. L 201 vom 27/07/1976 S. 0005 - 0005 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0172 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0043 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0172 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0214 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0214 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1795/76 DES RATES vom 20. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 227, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Es erscheint zweckmässig, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Geltungsbereich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, auf die französischen überseeischen Departements auszudehnen, damit diese in den Genuß der Gemeinschaftsbeihilfen zur Verbesserung der Agrarstrukturen gelangen, wie sie in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (3), vorgesehen sind, und damit dadurch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen mit vorwiegend landwirtschaftlichen Strukturen gefördert wird.
Es ist wünschenswert, die Tätigkeit der Abteilung Ausrichtung alsbald auf die französischen überseeischen Departements auszudehnen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 40 Absatz 4 des Vertrages findet in bezug auf die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auf die französischen überseeischen Departements Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1976. Im Namen des Rates Der Präsident A.P.L.M.M. van der STEE (1)ABl. Nr. C 7 vom 12.1.1976, S. 65. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1.