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Verordnung (EWG) Nr. 2566/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

CELEX
31976R2566
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-07-20
In force since
1976-10-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2566/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 298 vom 28/10/1976 S. 0043 - 0043 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0078 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0204 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0078 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0186 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0186 VERORDNUNG (EWG) Nr.

2566/76 DES RATES vom 20. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es angezeigt ist, die Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft [1] zu ändern und das zu diesem Zweck ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen - [1] ABl.

Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 188 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1976. Im Namen des Rates Der Präsident M. van der STÖL.

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