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Seqlense EUR-Lex

Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 über den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist

CELEX
31976Y0226(03)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1975-05-29
In force since
1976-03-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 101 vom 29. Mai 1975 über den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist Amtsblatt Nr. C 044 vom 26/02/1976 S. 0003 - 0004 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0078 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0078 ++++ BESCHLUSS Nr . 101 vom 29 . Mai 1975 über den Zeitpunkt der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 des Rates , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates ergeben , auf Grund des Artikels 12 Absatze 2 , 3 und 4 , des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b ) letzter Satz , des Artikels 22 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b ) vorletzter Satz , des Artikels 41 Absatz 1 Buchstaben c ) und d ) , des Artikels 46 Absätze 3 und 4 , des Artikels 50 , des Artikels 51 Absatz 2 , des Artikels 52 Buchstabe b ) letzter Satz , des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz , des Artikels 70 Absatz 1 erster Unterabsatz und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) vorletzter Satz der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 sowie des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 107 Absätze 1 und 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2639/74 , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27 . Februar 1960 veröffentlichte Beschluß Nr . 14 vom 20 . November 1959 durch das Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und ( EWG ) Nr . 574/72 überholt ist , in der Erwägung , daß in Anbetracht der genannten Verordnungen ein neuer Beschluß über den Zeitpunkt zu fassen ist , der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist , FOLGENDES :

1 . Bei der Anwendung des Artikels 12 Absätze 2 , 3 und 4 , des Artikels 41 Absatz 1 Buchstaben c ) und d ) des Artikels 46 Absätze 3 und 4 , des Artikels 50 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ist der an dem Tag gültige Umrechnungskars zugrunde zu legen , ab dem diese Bestimmungen für den Betroffenen wirksam werden sollen . 2 . Bei der Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b ) letzter Satz , des Artikels 22 absatz 1 Ziffer in letzter Satz , des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b ) vorletzter Satz , des Artikels 52 Buchstabe b ) letzter Satz und des Artikels 55 Absatz 1 Ziffer ii ) letzter Satz der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 erfolgt die Umrechnung des dem Berechtigten zu zahlenden Betrages zu dem wahrend des Monats geltenden Umrechnungskurs , in dem die Zahlung vom zuständigen Träger genehmigt wird . 3 . Bei der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 erster Unterabsatz und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) vorletzter Satz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erfolgt die Umrechnung des dem Berechtigten zu zahlenden Betrages zu dem während des Monats geltenden Umrechnungskurs , in dem der in Artikel 70 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 genannte Träger den Zahlungsauftrag erteilt .

4 . Bei der Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 ist der zu dem Zeitpunkt geltende Umrechnungskurs zugrunde zu legen , an dem der zuständige Träger die Erstattung der vom Versicherten nachgewiesenen Kosten anordnet . 5 . Für Renten , bei denen der Anspruch bereits vor dem 1 . Januar 1975 begründet war , die aber bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht festgestellt waren , ist gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2639/74 der am 1 . Januar 1975 geltende Umrechnungskurs anzuwenden . 6 .

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Monats in Kraft . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission F . HYNES

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