77/214/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 4. März 1977 an die italienische Regierung zum Entwurf von Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1977 S. 0039 - 0040 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 4. März 1977 an die italienische Regierung zum Entwurf von Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (77/214/EWG) 1. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
543/69 des Rates vom 25. März 1969 (1) hat die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 22. September 1975 die Entwürfe folgender Programme übermittelt: - Befähigungsnachweis für die Personenbeförderung : Programm der Prüfungsaufgaben, - Befähigungsnachweis für die Güterbeförderung : Programm der Prüfungsaufgaben. 2. Diese Programme sollen es den im Personenverkehr über Fahrstrecken von mehr als 50 km eingesetzten Fahrern ermöglichen, einen Befähigungsnachweis über ausreichende Kenntnisse zu erwerben. Im Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen und im Alter zwischen 18 und 21 Jahren sollen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
543/69 einen ähnlichen Befähigungsnachweis erlangen können. 3. Die Kommission macht die italienische Regierung darauf aufmerksam, daß der Rat am 16. Dezember 1976 eine Richtlinie (2) zur Festsetzung des Mindestniveaus der Ausbildung erlassen hat, das für den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 verlangt wird. Gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. 4. Obwohl die von der italienischen Regierung in Aussicht genommenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf einigen Gebieten einige der in Artikel 5 der genannten Verordnung gesteckten und in der vorgenannten Richtlinie des Rates umrissenen Ziele erreichen, weisen sie folgende Mängel auf: beim Personen- und Güterkraftverkehr: - die unter Ziffer 1 des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Gebiete, auf denen Kenntnisse der Konstruktion und der wichtigsten Aggregate und Systeme des Kraftfahrzeugs zu erwerben sind, werden im italienischen Programm nicht erwähnt; - aus den übermittelten Angaben geht nicht deutlich hervor, ob die Bewerber für diesen Befähigungsnachweis eine praktische Fahrprüfung ablegen müssen (Ziffer 3 des Anhangs der Richtlinie), sofern diese nicht bereits zur Erlangung des Führerscheins erforderlich war, was eine Wiederholung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises erübrigen würde; beim Personenkraftverkehr: in den nationalen italienischen Maßnahmen bleiben folgende Gebiete unberücksichtigt: - die allgemeinen Kenntnisse und ausreichenden Geographiekenntnisse, um Strassenkarten und die dazu gehörenden Verzeichnisse benutzen zu können (Ziffer 2.1 der Richtlinie); - Kenntnis des wirtschaftlichen Einsatzes von Fahrzeugen (Ziffer 2.2 der Richtlinie); - Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen (z.B.
Brand) im Hinblick auf die Kraftfahrzeugversicherung zu treffenden Maßnahmen (Ziffer 2.3 der Richtlinie); beim Güterkraftverkehr: in den nationalen italienischen Maßnahmen bleiben folgende Gebiete unberücksichtigt: - Grundkenntnis der Verantwortlichkeit des Fahrers bei der Entgegennahme, während des Transports und bei der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (Ziffer 2.5 der Richtlinie); - Kenntnis des Ladens und Entladens von Gütern und der Verwendung von Lade- und Entladevorrichtungen (Ziffer 2.7 der Richtlinie); - Grundkenntnisse betreffend die Vorsichtsmaßnahmen, die bei der Behandlung und der Beförderung gefährlicher Güter zu treffen sind (Ziffer 2.8 der Richtlinie).
Ausserdem ist die Absicht der italienischen Regierung, einen solchen Befähigungsnachweis für den Güterkraftverkehr ausschließlich auf Grund einer einjährigen Fahrpraxis bei Fahrzeugen von 3,5 bis 7,5 t auszustellen, mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 unvereinbar. 5. Die Kommission gibt zu den genannten italienischen Maßnahmen eine befürwortende (1) ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2) Richtlinie des Rates vom 16.12.1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976). Stellungnahme unter dem Vorbehalt ab, daß die italienische Regierung vor Ablauf der in Artikel 3 der Richtlinie des Rates vom 16.
Dezember 1976 genannten Frist einmal die unter Punkt 4 genannten Mängel beseitigt zum anderen ihre Absicht fallen lässt, Befähigungsnachweise ausschließlich auf Grund einer Berufserfahrung zu erteilen. Brüssel, den 4. März 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission