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77/626/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. September 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr und zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr

CELEX
31977A0626
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1977-09-26
In force since
1977-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

77/626/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 26. September 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr und zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/10/1977 S. 0036 - 0036 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 26. September 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr und zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr (77/626/EWG) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21.

März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1) in der Fassung der Entscheidung des Rates vom 22. November 1973 (2) hat die niederländische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 26. Mai 1977 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr und den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterkraftverkehr zur Stellungnahme vorgelegt.

Das Schreiben der Ständigen Vertretung der Niederlande ist bei der Kommission am 6. Juni 1977 eingegangen und gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung des Rates auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Auf Veranlassung der Kommission fand am 14. Juli 1977 in Brüssel eine der Information dienende Sitzung mit den Vertretern der niederländischen Regierung statt. Gemäß Artikel 2 der vorgenannten Entscheidung gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entwürfe für ein Gesetz und eine Durchführungsverordnung zielen nach Auffassung der niederländischen Regierung darauf ab, eine bessere Einhaltung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Tarifverträge im Güterkraftverkehr sicherzustellen und insbesondere bestimmte Formen der Vermietung, die sich nach Ansicht dieser Regierung nachteilig auf den Verkehrsmarkt auswirken, unmöglich zu machen.

2. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind: - in sozialer Hinsicht mit der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (3), - im Hinblick auf die Ordnung des Verkehrsmarktes mit der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (4) und der Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigung für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (5) unter Berücksichtigung der mündlichen Erläuterung der Vertreter der niederländischen Regierung vom 14.

Juli 1977, wonach diese Regierung keineswegs die Absicht hat, eine Änderung der Angaben auf den Genehmigungen für den grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien zu verlangen. 3. Darüber hinaus stehen die geplanten Änderungen der gegenwärtigen niederländischen Rechtsvorschriften den Vorstellungen der Kommission in bezug auf die gemeinschaftlichen Gesichtspunkte im Verkehr nicht entgegen. 4. Daher erhebt die Kommission keine Einwendungen gegen diese Entwürfe für ein Gesetz und eine Verordnung. Da die Durchführungsverordnung nach den erhaltenen Angaben in untergeordneten Punkten jedoch noch geändert werden kann, würde es die Kommission begrüssen, wenn ihr die endgültige Fassung dieses Entwurfs übermittelt würde.

5. Die Kommission hält eine Beratung mit den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung des Rates nicht für erforderlich. 6. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 26. September 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48. (3) ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (4) ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 1. (5) ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1469/65.

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