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77/505/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses

CELEX
31977D0505
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1977-07-25
In force since
1977-07-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

77/505/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses Amtsblatt Nr. L 206 vom 12/08/1977 S. 0011 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0052 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0061 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0052 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0027 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (77/505/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschlussentwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Fälle, in denen der Rat der Kommission Befugnisse auf dem Gebiet der Tierzucht überträgt, ist es angebracht, einen Ausschuß aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zu bilden, um eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission zu gewährleisten und dieser die Möglichkeit zu geben, Sachverständige zu Rate zu ziehen. Es ist auch wünschenswert, daß diese Zusammenarbeit sich auf alle von diesbezueglichen Gemeinschaftsregelungen erfassten Gebiete erstreckt. Zu diesem Zweck ist der Ausschuß zu ermächtigen, alle einschlägigen Fragen zu prüfen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Tierzuchtausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

Artikel 2 Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch vom Rat auf dem Gebiet der Tierzucht erlassene Bestimmungen in den darin vorgesehenen Fällen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen übertragen werden. Er kann ausserdem jede andere in diesen Bereich fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 3 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977. Im Namen des Rates Der Präsident H. SIMONET

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