77/173/EWG: Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 1977 an die Regierung des Königreichs Dänemark zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 74/561/EWG Amtsblatt Nr. L 057 vom 02/03/1977 S. 0009 - 0010 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1977 an die Regierung des Königreichs Dänemark zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 74/561/EWG (77/173/EWG) Mit Schreiben vom 8. Juli 1976 hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission einen Verordnungsentwurf vom 9.
Mai 1974 zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr zur Stellungnahme übermittelt (1). Dieser Verordnungsentwurf wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie übermittelt ; dieser Absatz lautet wie folgt : "Die Mitgliedstaaten erlassen, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen." Die Kommission gibt zum obengenannten Verordnungsentwurf folgende Empfehlung ab:
1. Die Kommission stellt fest, daß der Verordnungsentwurf der dänischen Regierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie genannten Voraussetzungen der fachlichen Eignung genau festlegt und ihren Nachweis vorschreibt. Die Kommission macht die dänische Regierung jedoch darauf aufmerksam, daß nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderlichen Kenntnisse entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme erworben werden.
Diese Aufzählung ist erschöpfend und schließt somit jegliche andere Lösung aus. Die Kommission empfiehlt daher der dänischen Regierung, ihren Verordnungsentwurf in diesem Punkt zu ändern und die Tätigkeit bei einem Spediteur zu streichen. Sie macht die dänische Regierung auch auf Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 aufmerksam, nach dem der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung erbracht wird, die von der hiermit beauftragten Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Die Kommission empfiehlt daher der dänischen Regierung, den Verordnungsentwurf dahingehend zu ändern.
2. Zu den im Verordnungsentwurf geforderten Kenntnissen erhebt die Kommission keine Einwendungen. 3. Die Kommission stellt ausserdem fest, daß die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie sowie die Durchführung der Vorschriften von Artikel 3 a) und b), die antragstellende Unternehmen zu erfuellen haben, in Dänemark bereits rechtlich geregelt sind. (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18. Die Kommission hält es jedoch für zweckmässig, die dänische Regierung auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 hinzuweisen: "Ist der Antragsteller ein Unternehmen, so müssen die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen von einer der natürlichen Personen erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leiten." Die Kommission empfiehlt daher der dänischen Regierung, Artikel 8 der Verordnung vom 19.
Oktober 1973 in diesem Punkt zu ergänzen. 4. Ausserdem weist sie die dänische Regierung darauf hin, daß - die Maßnahmen zur Durchführung der in Punkt 3 genannten Bestimmungen gemäß der Richtlinie vom 12. November 1974 getroffen und der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Stellungnahme übermittelt werden müssen; - diese sowohl für den innerstaatlichen als auch für den grenzueberschreitenden Verkehr geltenden Maßnahmen insbesondere folgende Punkte regeln müssen: - die Voraussetzungen für die Fortführung des Verkehrsbetriebs gemäß Artikel 4 Absatz 1, - die Rücknahme der Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 a), b) oder c) nicht mehr erfuellt sind, - die Begründung von Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Beruf, - die Möglichkeit, wie die Beteiligten ihre Interessen gegen Entscheidungen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 in geeigneter Weise geltend machen können, - gegebenenfalls die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 5.
Da der Verordnungsentwurf der dänischen Regierung diese Punkte nicht regelt, empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, diese Lücke zu schließen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Brüssel, den 10. Februar 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission