77/243/EWG: Empfehlung der Kommission vom 16. März 1977, gerichtet an die Regierung des Königreichs der Niederlande, betreffend einen Gesetzentwurf zur Durchführung einiger Vorschriften der Richtlinie 74/561/EWG des Rates Amtsblatt Nr. L 077 vom 25/03/1977 S. 0043 - 0044 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 16. März 1977, gerichtet an die Regierung des Königreichs der Niederlande, betreffend einen Gesetzentwurf zur Durchführung einiger Vorschriften der Richtlinie 74/561/EWG des Rates (77/243/EWG) Mit Schreiben vom 22. Oktober 1976 hat die Ständige Vertretung der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission zur Anhörung den Wortlaut eines Gesetzentwurfs zur Durchführung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) übermittelt. Diese Mitteilung erfolgte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission bis zum 1. Januar 1977 die zur Durchführung der Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 notwendigen Vorschriften erlassen. Zu dem genannten Gesetzentwurf spricht die Kommission folgende Empfehlung aus: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf der niederländischen Regierung im Prinzip (und vorbehaltlich der Billigung der noch zu erlassenden Durchführungsvorschriften) den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 1 genügt, was folgendes angeht: - den Grundsatz der Zuverlässigkeit (Artikel 3 Absatz 1); - die Festlegung der Personen, die je nachdem die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 bzw.
Artikel 3 Absatz 1 zweiter und dritter Unterabsatz erfuellen müssen; - die Rücknahme der Zulassung zurn Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers durch die zuständigen Behörden, wenn diese feststellen, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 nicht mehr erfuellt sind. 2. Ferner stellt die Kommission fest, daß die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehen sind, einerseits, und die Modalitäten, nach denen der Antragsteller diese Voraussetzungen erfuellen muß, andererseits in den Niederlanden bereits gesetzlich geregelt sind.
Gleichwohl erinnert die Kommission die niederländische Regierung daran, daß kraft Artikel 3 Absatz 4 die Kenntnisse, die zur Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind, mindestens die in der Liste im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sachgebiete umfassen müssen. Da die Kommission die derzeit in den Niederlanden geltenden Programme nicht kennt, empfiehlt sie der niederländischen Regierung, ihr diese Unterlagen zwecks Anhörung vorzulegen. 3. Die Kommission stellt fest, daß der neue Artikel 56 Absatz 1 den Minister befugt, in besonderen, durch behördliche Verfügung festgelegten Fällen Ausnahmen ausschließlich bezueglich der fachlichen Eignung zuzulassen.
Die Begründung des Gesetzentwurfs erhellt übrigens, daß diese Bestimmung einzig und allein die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie bezweckt. Dennoch verweist die Kommission die niederländische Regierung auf Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt lautet: "Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen ein Güterkraftverkehrsbetrieb abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt, einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens 6 Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden darf." Die Kommission empfiehlt daher der niederländischen Regierung, den im Entwurf zu eng gefassten Wortlaut des letzten Satzes des Artikels 56 Absatz 1 so zu ändern, daß den Möglichkeiten von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie Rechnung getragen werden kann.
Ausserdem erinnert die Kommission die niederländische Regierung daran, daß auch die späteren Durchführungserlasse, soweit sie für die Durchführung der Richtlinie notwendige Durchführungsmaßnahmen darstellen, der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie zur Anhörung mitgeteilt werden müssen. 4. Die Kommission stellt ferner fest, daß die derzeit in den Niederlanden geltende Regelung des Güterkraftverkehrs den Vorschriften des Artikels 6 Absätze 1 und 3 entspricht, soweit es die Begründungspflicht bei der Ablehnung von Zulassungsanträgen bzw. was die Möglichkeit der Betroffenen betrifft, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 des gleichen Artikels genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.
(1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18. 5. Schließlich erfuellen die in Artikel II des niederländischen Gesetzentwurfs vorgesehenen Übergangsbestimmungen im grossen und ganzen den Artikel 5 der Richtlinie. Die Kommission weist die niederländische Regierung jedoch darauf hin, daß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erster Unterabsatz als letzten Termin für die Anwendung der Übergangsbestimmungen den 1. Januar 1978 festlegt. Da Artikel II des Gesetzentwurfs sich insofern nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bezieht, empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, dafür zu sorgen, daß die in Artikel 5 der Richtlinie genannten Fristen (spätestens 1.
Januar 1978) eingehalten werden. Brüssel, den 16. März 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission