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77/354/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande bezüglich eines Gesetzentwurfs zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

CELEX
31977H0354
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1977-05-06
In force since
1977-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

77/354/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande bezüglich eines Gesetzentwurfs zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1977 S. 0020 - 0021 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Königreichs der Niederlande bezueglich eines Gesetzentwurfs zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (77/354/EWG) Die Ständige Vertretung der Niederlande bei den europäischen Gemeinschaften hat der Kommission mit Schreiben vom 5.

Januar 1977 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Anhörung übermittelt. Diese Mitteilung erfolgt im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie, der folgendes vorschreibt : "Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen". Die Kommission bedauert, daß die niederländische Regierung durch die verspätete Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie des Rates vom 12.

November 1974 nicht rechtzeitig nachgekommen ist und es darüber hinaus auch noch unmöglich gemacht hat, diese Empfehlung rechtzeitig abzugeben. Zum genannten Gesetzentwurf spricht die Kommission folgende Empfehlung aus: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf der niederländischen Regierung den Bestimmungen der Richtlinie in folgenden Punkten entspricht: - Prinzip der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie); - Bestimmung der natürlichen Personen, die je nach Sachlage die in Artikel 2 Absatz 1 im Zusammenhang mit den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes geforderten Voraussetzungen erfuellen müssen.

2. Die Kommission bemerkt, daß der Entwurf von Artikel 56 Absätze 1 und 4 hinsichtlich der Definition und bestimmter Modalitäten zur Verwirklichung dieser Voraussetzungen auf noch zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschriften verweist. In diesem Zusammenhang weist die Kommission die niederländische Regierung darauf hin, daß diese Maßnahmen nach Anhörung der Kommission und in Beachtung der Richtlinie, insbesondere von Artikel 2 Absätze 2 bis 4 und Artikel 3, erlassen werden müssen. 3. Die Kommission stellt ausserdem fest, daß der Entwurf von Artikel 56 a) Absatz 5 den Entzug der Zulassung vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Beruf nicht mehr erfuellt ist.

Gleichzeitig sieht er jedoch eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vor, ausser wenn zu befürchten wäre, daß dadurch die Interessen dritter geschädigt würden. Die Kommission macht die niederländische Regierung darauf aufmerksam, daß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie zwar die Möglichkeit der Gewährung einer Übergangsfrist bei Entzug der Zulassung vorsieht, aber nur um die Einstellung eines Nachfolgers zu ermöglichen. Die Kommission empfiehlt der niederländischen Regierung deshalb, den letzten Satz von Artikel 56 a) Absatz 5 so zu ändern, daß die Bestimmung am Ende von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie befolgt wird.

4. Die Kommission stellt fest, daß im Entwurf von Artikel 56 b) und in der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte Beförderungen von den Bestimmungen in Artikel 56 a) ausgenommen werden können, und zwar entweder durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift oder kraft einer solchen Vorschrift. Sie nimmt ausserdem zur Kenntnis, daß in der Begründung gesagt ist, daß es sich hierbei um Beförderungen zu nichtkommerziellen Zwecken oder als Nebentätigkeit handeln muß, die sich nur in geringem Masse auf den Verkehrsmarkt auswirken, wie dies in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie festgelegt ist. 5.

Die Kommission stellt weiter fest, daß Artikel II des Gesetzentwurfs diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine Zulassung besitzen, zwar von den in Artikel 56 a) geforderten Voraussetzungen entbindet, daß diese derart beschränkte Bestimmung jedoch auf gar keinen Fall als Durchführung von Artikel 4 der Richtlinie über die Übergangsmaßnahme betrachtet werden kann. Infolgedessen empfiehlt die Kommission der niederländischen Regierung, Artikel II des Gesetzentwurfs so zu ändern, daß alle in Artikel 4 der Richtlinie genannten Möglichkeiten berücksichtigt werden.

(1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23. 6. Darüber hinaus weist die Kommission die niederländische Regierung darauf hin, daß folgende Bestimmungen ebenfalls durchgeführt werden müssen: - Artikel 3 (vorübergehende oder endgültige Fortführung des Verkehrsbetriebs in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen und nach den darin enthaltenen Bestimmungen); - Artikel 5 Absatz 1 (Begründung der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Beruf); - Artikel 5 Absatz 3 (Möglichkeit der Betroffenen, ihre Interessen bei Ablehnung oder Entzug der Zulassung mit geeigneten Mitteln geltend zu machen).

Der Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen hierüber, und die Kommission empfiehlt der niederländischen Regierung deshalb, diese Lücke zu schließen. 7. Schließlich dringt die Kommission noch ganz allgemein bei der niederländischen Regierung darauf, daß die Durchführungsmaßnahmen, von denen in den Ziffern 2, 4 und 6 der Empfehlung die Rede ist - und die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vor dem 1. Januar 1977 hätten erlassen werden müssen - nach Anhörung der Kommission so schnell wie möglich verabschiedet werden. Brüssel, den 6. Mai 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission

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