77/355/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Gesetz und einer Verordnung zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1977 S. 0022 - 0023 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1977 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Gesetz und einer Verordnung zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (77/355/EWG) Mit Schreiben vom 25. November 1976 hat die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Wortlaut bestimmter Rechtsvorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 6. August 1975 und der Zweiten Verordnung vom 24. April 1973 über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen zur Stellungnahme mitgeteilt. Diese Bestimmungen enthalten Maßnahmen für die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1). Diese Mitteilung fällt unter Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, in dem es wie folgt heisst : "Die Mitgliedstaaten erlassen, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen". Die Kommission bedauert, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch die späte Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 12.
November 1974 nicht rechtzeitig erfuellt und der Kommission nicht ermöglicht hat, diese Empfehlung rechtzeitig abzugeben. Zu den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. In bezug auf den Geltungsbereich dieser Bestimmungen weist die Kommission die Bundesregierung darauf hin, daß die Richtlinie vom 12. November 1974 die Einführung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr betrifft. Da die der Kommission mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur den innerstaatlichen Verkehr betreffen, empfiehlt die Kommission der Bundesregierung, diese Lücke zu schließen.
2. Die Kommission stellt fest, daß § 10 des Gesetzes hinsichtlich des Fernverkehrs und Artikel 81 hinsichtlich des Nahverkehrs gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eingnung für den Zugang zum Beruf festlegen. Die Kommission empfiehlt jedoch der Bundesregierung, die Bedeutung der finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 klar zum Ausdruck zu bringen: "Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemässen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind." Die Kommission weist die Bundesregierung ferner darauf hin, wie die Voraussetzungen der fachlichen Eignung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie im einzelnen nachzuweisen sind.
Erstens heisst es in dieser Vorschrift, daß die erforderlichen Kenntnisse entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrung in einem Verkehrsbetrieb oder durch eine Kombination beider Systeme erworben werden können. Diese Aufzählung ist erschöpfend und schließt somit jede andere Lösung aus. Daher empfiehlt die Kommission der Bundesregierung in diesem Punkt sowohl § 10 Absatz 2 des Gesetzes als auch § 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zu ändern und den Hinweis auf die angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen der Spedition oder Lagerei zu streichen. Zweitens ist nach Artikel 3 Absatz 4 a.E. der Richtlinie als Nachweis der fachlichen Eignung eine Bescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist.
Die Durchführungsverordnung schreibt in § 3 jedoch ausdrücklich vor, daß der Nachweis der fachlichen Eignung nur auf Grund einer Prüfung und nicht auf Grund der praktischen Erfahrung ausgestellt wird. Daher wird der Bundesregierung empfohlen, ihre Durchführungsverordnung in diesem Punkt zu ergänzen. (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18. 3. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß die Bundesregierung beabsichtigt, den zuständigen Prüfungsausschüssen die Liste der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 74/561/EWG genannten Sachgebiete zu übermitteln. Die Kommission hält jedoch die Klarstellung für zweckmässig, daß sich der Nachweis der fachlichen Eignung auf die in der vorgenannten Liste genannten Gebiete erstrecken muß.
4. Die Kommission weist die Bundesregierung ferner auf den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie über die einstweilige Fortführung des Betriebes in bestimmten Fällen hin: "Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen ein Güterkraftverkehrsbetrieb abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfuellt, einstweilig während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr - der in ausreichend begründeten Sonderfällen um höchstens sechs Monate verlängert werden kann - fortgeführt werden darf." Einmal gilt dieser Artikel für drei Fälle :
Tod, Erwerbsunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit. Da § 19 des deutschen Gesetzes nur für den Fall des Todes gilt, empfiehlt die Kommission der Bundesregierung, § 19 des Gesetzes so zu ergänzen, daß die Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie einbezogen werden. Zum anderen behandelt § 19 des Gesetzes nur den Tod des Unternehmers. Aus § 10 Absatz 1 des Gesetzes - in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 und der Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie - geht jedoch hervor, daß der Unternehmer nicht die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübende oder die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Richtlinie erfuellende natürliche Person sein muß.
Daher empfiehlt die Kommission der Bundesregierung, die einschränkende Fassung von § 19 des Gesetzes so zu ändern, daß die am Ende von Artikel 4 Absatz 1 genannten Fälle einbezogen werden. 5. Die Kommission stellt fest, daß § 78 des Gesetzes für den Fernverkehr und Artikel 88 für den Nahverkehr entgegen den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie unterschiedliche Bedingungen für die Rücknahme der Genehmigung bzw. der Erlaubnis enthalten. Auf dem in der Richtlinie geregelten Gebiet verlangt § 78 für den Fernverkehr die Rücknahme nur für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers, während er Verstösse gegen die Bedingungen der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit den Fällen zuordnet, in denen die Genehmigung zurückgenommen werden kann. § 88 Absatz 5, der für den Nahverkehr gilt, regelt jedoch nur den Wegfall der persönlichen Zuverlässigkeit mit der Folge, daß dann die Erlaubnis zurückgenommen werden muß.
Daher empfiehlt die Kommission der Bundesregierung, die Paragraphen 78 und 88 des Güterkraftverkehrsgesetzes so zu ändern, daß auch bei Verstössen gegen die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der fachlichen Eignung die Genehmigung für den Fernverkehr bzw. die Erlaubnis für den Nahverkehr entzogen werden muß. 6. Die Kommission stellt abschließend fest, daß die Verpflichtung nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie, nämlich, daß die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung zum Beruf begründet werden und bei Verweigerung oder Rücknahme einer Genehmigung bzw. einer Erlaubnis den Betroffenen geltend zu machen, in der Bundesrepublik Deutschland bereits geltendes Recht ist.
Brüssel, den 6. Mai 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission