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77/356/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

CELEX
31977H0356
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1977-05-06
In force since
1977-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

77/356/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1977 S. 0024 - 0025 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1977 an die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG des Rates vom 12.

November 1974 über den Zugang zum Beruf des Gütekraftverkehrsunternehmers bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (77/356/EWG) Mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 hat die Ständige Vertretung des Großherzogtums Luxemburg bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Stellungnahme mitgeteilt.

Diese Mitteilung fällt unter Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinien, gemäß denen die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinien und insbesondere zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 bzw. Artikel 2 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen erlassen. Die Kommission bedauert, daß die großherzogliche Regierung durch die späte Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen die Verpflichtungen, die ihr aus den Bestimmungen von Artikel 7 bzw. Artikel 6 der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 erwachsen, nicht rechtzeitig erfuellt und der Kommission dadurch nicht ermöglicht hat, diese Empfehlung zum gewünschten Zeitpunkt abzugeben.

Die Kommission gibt zu dem vorgenannten Gesetzentwurf folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf der großherzoglichen Regierung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 alle gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Beruf des Güter- bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr im Sinne der beiden Richtlinien vom 12. November 1974 festlegt. 2. Die Kommission macht die großherzogliche Regierung jedoch auf den Unterschied zwischen der Formulierung im Gesetzentwurf und in den beiden vorgenannten Richtlinien aufmerksam.

Während die beiden Richtlinien die Formulierung "Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternchmers" bzw. "Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers" verwenden, heisst es in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzentwurfs wie folgt : "Niemand darf den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers als Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben, wenn er keine Genehmigung (III) besitzt." In der Begründung des Gesetzentwurfs heisst es jedoch, daß das künftige Gesetz im Personenkraftverkehr nur für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gilt.

Die tatsächliche Ausübung des Berufes hängt jedoch noch von einer Genehmigung ab, die der Verkehrsminister auf Grund verkehrspolitischer Überlegungen erteilt. Um die Formulierung der beiden vorgenannten Richtlinien zu beachten und jede Gefahr einer Verwirrung zu vermeiden, empfiehlt die Kommission der großherzoglichen Regierung, die Fassung von Artikel 2 Absatz 1 zu ändern und wie folgt zu fassen: "Niemand darf den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers als Haupt- oder Nebentätigkeit erhalten, wenn er keine schriftliche Genehmigung des Ministers besitzt, der für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen gemäß den Voraussetzungen, die in den folgenden Bestimmungen festgelegt sind, zuständig ist." 3.

In diesem Sinne hält es die Kommission für zweckmässig, die großherzogliche Regierung auf die Formulierung von Artikel 1 Absatz 2 der zweiten Richtlinie vom 12. November 1974 für die Definition des "Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers" hinzuweisen: "Im Sinne dieser Richtlinie gilt als, Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jeder natürlichen Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch den Veranstalter der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern." (1) ABl.

Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18 und 23. Diese Definition der Gemeinschaft legt daher einige Bedingungen insbesondere für die Eignung und die Zweckbestimmung der verwendeten Kraftfahrzeuge fest. Da die entsprechende Definition von Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzentwurfs nur Kraftfahrzeuge behandelt, "die nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung für die Beförderung von Personen bestimmt sind (...)", und somit die Bedingung der Eignung auslässt, empfiehlt die Kommission der großherzoglichen Regierung, die Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 in diesem Punkt zu ändern, damit sie mit der Definition in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie in Einklang gebracht wird.

4. Schließlich weist die Kommission die großherzogliche Regierung auf die in Artikel 5 einerseits und Artikel 4 andererseits der beiden Richtlinien enthaltenen Regeln bezueglich der Übergangsmaßnahmen hin. Erstens heisst es in Artikel 5 Absatz 1 bzw. in Artikel 4 Absatz 1, daß natürliche Personen und Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzueberschreitenden Verkehr vor dem 1. Januar 1978 in einem Mitgliedstaat auf Grund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, davon befreit sind, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 (Güterverkehr) bzw. des Artikels 2 (Personenverkehr) gemäß den Absätzen 2 dieser Artikel genügen.

Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzentwurfs übernimmt zwar die Formulierung beider Richtlinien, führt aber als Voraussetzung den Nachweis einer ununterbrochenen Ausübung des Berufes bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ein. Die Kommission empfiehlt daher der großherzoglichen Regierung, die Fassung von Artikel 11 Absatz 1 zu ändern, damit sie mit den EG-Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Zweitens legen die Artikel 5 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 4 Absätze 1 und 2 beider Richtlinien den 31. Dezember 1977 als letzten Termin für die Anwendung der Übergangsmaßnahmen fest. Da Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzentwurfs nur den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nennt, empfiehlt die Kommission der großherzoglichen Regierung, dafür zu sorgen, daß der in beiden Richtlinien festgelegte Termin "vor dem 1.

Januar 1978" eingehalten wird. Brüssel, den 6. Mai 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission

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