77/357/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1977 an die Regierung der Französischen Republik zu zwei Entwürfen von Verordnungen zur Durchführung der beiden Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1977 S. 0026 - 0027 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1977 an die Regierung der Französischen Republik zu zwei Entwürfen von Verordnungen zur Durchführung der beiden Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG des Rates vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (77/357/EWG) Mit Schreiben vom 4. Januar 1977 hat die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Wortlaut zweier Entwürfe von Verordnungen über die Durchführung der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Stellungnahme mitgeteilt.
Diese Mitteilung fällt unter Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinien, wonach die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinien und insbesondere zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 bzw. Artikel 2 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen erlassen. Die Kommission bedauert, daß die französische Regierung durch die späte Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen weder ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 bzw. Artikel 6 der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 rechtzeitig erfuellt, noch der Kommission Gelegenheit gegeben hat, diese Empfehlung rechtzeitig abzugeben.
Zu den Verordnungsentwürfen gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß sowohl hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers als auch hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der geänderten Verordnung Nr. 49/1473 vom 14. November 1949 und der Entwurf der Verordnung über die Anerkennung der Eignung zur Ausübung dieser Berufe den Bestimmungen der beiden Richtlinien entsprechen, und zwar in bezug auf: - den Grundsatz, die Festlegung und die Art des Nachweises der Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung (Artikel 3 bzw.
Artikel 2 dieser Richtlinien); - die - einstweilige oder endgültige - Fortführung des Verkehrsbetriebs in den Fällen und gemäß den Vorschriften von Artikel 4 bzw. Artikel 3 dieser Richtlinien. 2. In bezug auf den Nachweis der fachlichen Eignung weist die Kommission die französische Regierung jedoch auf den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 bzw. von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinien hin. So geht aus diesen Vorschriften hervor, daß sich die erforderlichen Kenntnisse auf die in der Liste im Anhang jeder Richtlinie angeführten Sachgebiete beziehen müssen. Da die Programme der französischen Regierung der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, empfiehlt sie dieser Regierung, die Lücke zu schließen.
3. Die Kommission stellt ferner fest, daß der durch den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 14. November 1949 aufgenommene Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 festlegt, für welche Verkehre die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung gelten. Bei den Personenkraftverkehrsunternehmen fallen die in Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 1949 genannten Verkehre nicht unter diese Bestimmungen. Nach Auffassung der Kommission steht die Richtlinie vom 12. November 1974 (74/562/EWG) derartigen Ausnahmen nicht entgegen, soweit die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen eingehalten werden: - einmal muß es sich um natürliche Personen oder um Unternehmen handeln, die ausschließlich bestimmte Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen zu nichtkommerziellen Zwecken durchführen oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht; - zum anderen darf sich ihre Tätigkeit nur in geringem Masse auf den Verkehrsmarkt auswirken.
(1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18 und 23. Bei den Güterkraftverkehrsunternehmen fallen die in Artikel 23 der Verordnung vom 14. November 1949 aufgeführten Beförderungen und insbesondere Beförderungen mit Fahrzeugen oder Lastzuegen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg nicht unter die vorgenannten Bestimmungen, es sei denn, die Fahrzeuge oder Lastzuege werden gewöhnlich für gewerbliche Güterbeförderungen verwendet (Artikel 23 Absatz 11 der Verordnung). Hierzu weist die Kommission die französische Regierung darauf hin, daß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie vom 12.
November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers folgendes bestimmt: "Diese Richtlinie gilt nicht für die natürlichen Personen oder Unternehmen, die den Beruf eines Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässige Nutzlast höchstens 3, 5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 6 Tonnen beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Schwellen für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen." Infolgedessen empfiehlt die Kommission der französischen Regierung, die einschränkende Formulierung von Artikel 23 Absatz 11 der Verordnung vom 14.
November 1949 so zu ändern, daß die betreffenden Beförderungsarten unter Berücksichtigung der Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie klar festgelegt werden. 4. Die Kommission weist die französische Regierung auch auf die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinien hin. Nach diesen Artikeln sind natürliche Personen und Unternehmen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers bzw. des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und im grenzueberschreitenden Verkehr vor dem 1. Januar 1978 in einem Mitgliedstaat auf Grund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, davon befreit, nachzuweisen, daß sie den jeweils entsprechenden Bestimmungen des Artikels 3 (Güterkraftverkehr) bzw. des Artikels 2 (Personenkraftverkehr) genügen.
Auch wenn die derzeit in Frankreich geltende Regelung bereits Voraussetzungen der fachlichen Eignung und in einem gewissen Masse der persönlichen Zuverlässigkeit (für die vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister) für Güterkraftverkehrsunternehmer sowie eine entsprechende Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit für Personenkraftverkehrsunternehmer enthält, so ist die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit über die Eintragung in das Handelsregister doch nur unvollkommen aufgenommen worden. Da in dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 14.
November 1949 ausserdem ein Postscheckkonto, ein Bankkonto oder ein Konto bei der öffentlichen Finanzverwaltung gefordert wird, empfiehlt die Kommission der französischen Regierung, hierbei den die Übergangsmaßnahmen enthaltenden Artikel 5 des Verordnungsentwurfs in diesem Punkt gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinien zu ergänzen. 5. Die Kommission stellt abschließend fest, daß die in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinien empfohlenen Maßnahmen zur Rücknahme der Zulassung, wenn die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfuellt sind, von den in Frankreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereits geregelt werden.
Dennoch weist die Kommission die französische Regierung auf die Notwendigkeit hin, gemäß Absatz 1 und 3 der jeweiligen Artikel zu gewährleisten, daß - die Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Beruf mit Gründen versehen sind; - den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle der Entscheidungen über Ablehnung oder Rücknahme ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen, soweit dies nicht schon durch die derzeit in Frankreich geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Brüssel, den 6. Mai 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission