77/713/EWG: Empfehlung des Rates vom 25. Oktober 1977 betreffend die rationelle Energienutzung in Industriebetrieben Amtsblatt Nr. L 295 vom 18/11/1977 S. 0003 - 0004 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0229 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0036 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0036 EMPFEHLUNG DES RATES vom 25. Oktober 1977 betreffend die rationelle Energienutzung in Industriebetrieben (77/713/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
In seiner Entschließung vom 17. September 1974 betreffend eine neue energiepolitische Strategie für die Gemeinschaft (1) hat der Rat das Ziel gebilligt, eine Senkung der Wachstumsrate des innergemeinschaftlichen Energieverbrauchs durch Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Energieeinsparung vorzunehmen, ohne daß hierdurch die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden. Verbesserungen bei der rationellen Energienutzung kommen der Umwelt im allgemeinen zugute. In seiner Entschließung vom 17. Dezember 1974 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung (2) hat der Rat Kenntnis davon genommen, daß die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung aufgestellt hat.
Eine bessere Energienutzung ist unter Beachtung der jeweiligen Betriebsorientierung auch im industriellen Sektor in unterschiedlichem Umfang je nach Betriebsgrösse, Standort, Produktionsverfahren und Produktionszielen möglich. Es empfiehlt sich, im Rahmen der Artikel 92 ff. des Vertrages die Industriebetriebe bei ihren Bemühungen um Energieeinsparung zu informieren, zu sensibilisieren und zu ermutigen. Es empfiehlt sich auch, die von einigen Mitgliedstaaten bereits ergriffenen Initiativen zur Schaffung staatlicher oder staatlich anerkannter Stellen zu verallgemeinern. Die insbesondere in Grossunternehmen mit hohem Energieverbrauch bereits eingeführte Praxis, einen Energiebeauftragten einzusetzen, sollte verallgemeinert werden.
Die vorerwähnten Stellen sollten die von den Betrieben bei der Verwirklichung ihrer Energieeinsparungsprogramme erzielten Fortschritte aufmerksam verfolgen. Da eines der rentabelsten Mittel auf Gemeinschaftsebene die systematische und periodische Verbreitung neuer Kenntnisse über Verfahren zur Energieeinsparung zwischen Gemeinschaftsunternehmen und besonders zwischen Klein- und Mittelbetrieben ist, sollten sich die Berufsverbände bei den Energiebeauftragten über deren Erfahrungen und Schwierigkeiten informieren und diese Informationen bekanntgeben. Ferner sollten diese Organisationen regelmässig Zusammenkünfte oder Seminare zum Austausch von Informationen über die von ihren Mitgliedern gesammelten Erfahrungen veranstalten - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:
1. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Rahmen der Artikel 92 ff. des Vertrages die Aktionen zur Information, Sensibilisierung und Ermutigung zur Energieeinsparung zu entwickeln und zu diesem Zweck - soweit noch nicht geschehen - den von einigen Mitgliedstaaten bereits ergriffenen Initiativen folgend eine oder mehrere staatliche oder staatlich anerkannte Institution bzw. Institutionen oder Dienststelle bzw. Dienststellen zu schaffen, die insbesondere mit diesen Aufgaben betraut würden; 2. die sektoralen und allgemeinen Berufsverbände sowie die technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen und Beratungsbüros aufzufordern, über die gesammelten Erfahrungen im Rahmen von periodisch stattfindenden Tagungen oder Seminaren auf einzelstaatlicher und gegebenenfalls auch auf Gemeinschaftsebene einen regelmässigen Meinungsaustausch herbeizuführen, um eine möglichst weite und rasche Verbreitung der gesammelten Erfahrungen sicherzustellen;
3. Industrieunternehmen zu ermutigen, - im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation einen Energiedienst einzurichten - soweit dieser noch nicht besteht - oder einen ausserbetrieblichen Energieberater hinzuzuziehen. (1)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 5. Die Tätigkeiten und Aufgaben dieser Dienste oder Personen könnten sich an dem im Anhang zur Orientierung vorgeschlagenen Schema ausrichten; - in ihren Jahresberichten - soweit sie zu deren Vorlage verpflichtet sind - ein Kapitel dem Energieverbrauch zu widmen, das auch auf die bereits getroffenen oder geplanten Energieeinsparungsmaßnahmen sowie auf die dabei erzielten Ergebnisse eingeht;
4. auf geeignetstem Wege alle zweckdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Energieeinsparungen bei den unter Nummer 3 genannten Industrieunternehmen einzuholen; 5. der Kommission regelmässig die im Bereich dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen und die dabei gesammelten oder erwarteten Erfahrungen mitzuteilen. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1977. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS ANHANG Zur Orientierung vorgeschlagene Tätigkeiten und Aufgaben der "Energiebeauftragten" in Industriebetrieben 1. Die für Energiefragen zuständigen Stellen oder Personen könnten ihre Tätigkeit unter Beachtung der wirtschaftlichen Ziele des Betriebes auf folgende Aufgaben ausrichten: i) Betriebsintern legen sie die zur Durchführung des vom Betrieb erstellten Energieeinsparungsprogramms geeigneten Mittel und Wege fest ; im einzelnen würden sie insbesondere - ständig darüber wachen, daß Energieverschwendungen im Betrieb vermieden werden; - Anpassungen der industriellen Einrichtungen und Verfahren vorschlagen, die eine rationellere Energienutzung ermöglichen :
In diesem Zusammenhang müsste jede Investition für neue oder ergänzende Einrichtungen oder Verfahren sowohl nach Energie- als auch nach Finanzaspekten beurteilt werden; - Kommunikationskanäle zwischen den verschiedenen Diensten oder Abteilungen des Unternehmens und mit den Angestellten und Arbeitern herstellen und deren Interesse für das Ziel der Energieeinsparung wecken. ii) Betriebsextern unterhalten sie berufliche Kontakte mit anderen einschlägig tätigen Industriekreisen, um die dort gemachten Erfahrungen ihrem Betrieb bzw. Unternehmen zugute kommen zu lassen. 2. Um ihre Aufgaben wirkungsvoll erfuellen zu können, ist die für Energiefragen zuständige Stelle unmittelbar den Entscheidungsorganen ihres Unternehmens verantwortlich.