Verordnung (EWG) Nr. 1177/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das Gemeinschaftliche Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 142 vom 09/06/1977 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0049 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0191 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0191 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1177/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem am 23. November 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren [1] und dem am 30. November 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über denselben Gegenstand [2] sollen die Zollförmlichkeiten beim Grenzuebergang von Warenbeförderungen erleichtert werden, wenn diese Beförderungen sowohl das Gebiet der Gemeinschaft als auch schweizerisches oder österreichisches Gebiet berühren. [1] ABl.
Nr. L 294 vom 19.12.1972, S. 1. [2] ABl. Nr. L 294 vom 19.12.1972, S. 86. Dieses Ziel ist in den Fällen nicht erreicht, in denen die Waren sowohl das Gebiet der Gemeinschaft als auch schweizerisches und österreichisches Gebiet berühren, da die beiden Abkommen ausschließlich bilateralen Charakter haben. Es läge im Interesse aller Vertragsparteien der beiden genannten Abkommen, den Anwendungsbereich dieser Abkommen auf die betreffenden Beförderungen auszudehnen. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor [3]. [3] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird über das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977. Im Namen des Rates Der Präsident J.
SILKIN