Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2436/77 der Kommission vom 4. November 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

CELEX
31977R2436
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1977-11-04
In force since
1977-09-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2436/77 der Kommission vom 4. November 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. L 282 vom 05/11/1977 S. 0008 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0122 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0174 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0122 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0113 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0113 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2436/77 DER KOMMISSION vom 4. November 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) ist die Anwendung einer möglichst wirksamen und rationellen Regelung.

Um eine zu komplizierte Verwaltung und Kontrolle zu vermeiden, sind daher besondere Situationen zu berücksichtigen, die zu umfangreiche Formalitäten und zu grosse finanzielle Belastungen mit sich bringen könnten, welche in keinem Verhältnis zu der Mitverantwortungsabgabe stehen würden. Seit Einführung der Mitverantwortungsabgabe ab 16. September 1977 sind bei der Erhebung der Abgabe in den Gebieten der Gemeinschaft, in denen die durchschnittlich an die Molkereien gelieferte Milchmenge je Tag und Erzeuger weniger als 10 kg beträgt, unüberwindliche Verwaltungsschwierigkeiten aufgetreten. Daher sind diese Milchmengen von der Erhebung der Abgabe auszunehmen.

Die Gebiete der Gemeinschaft sind in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) de Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (3), geändert durch die Richtlinie 73/358/EWG (4), festgelegt. Um andererseits unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es angezeigt, den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 genannten Fällen den Fall der Molkereien gleichzusetzen, die eine begrenzte Milchmenge pro Tag sammeln und daraus lagerfähige Käsesorten herstellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "(4) Ferner sind von der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe die Milchmengen ausgenommen, die ein Erzeuger an einen milchbe- oder - verarbeitenden Betrieb verkauft, wenn dieser Betrieb in einem Gebiet liegt, in dem während des Jahres 1976 die durchschnittliche, von den Erzeugern an derartige Betriebe gelieferte Tagesmilchmenge weniger als 10 Kilogramm je Erzeuger betrug.

Als Gebiete im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes gelten die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 72/280/EWG genannten Gebiete. Die Gebiete, in denen die im ersten Unterabsatz genannte Voraussetzung erfuellt ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt." Artikel 2 In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auch Betrieben auf deren Antrag erteilt werden, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten herstellen und die den Nachweis erbringen, daß die von ihnen den Erzeugern im Jahre 1976 abgekauften Kuhmilchmengen durchschnittlich pro Tag 10 000 kg Milch oder weniger betrugen." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. September 1977. (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 6. (2)ABl. Nr. L 203 vom 9.8.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2. (4)ABl. Nr. L 326 vom 27.11.1973, S. 17. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions