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Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1976 betreffend die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft

CELEX
31977Y0115(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1976-12-21
In force since
1976-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1976 betreffend die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 011 vom 15/01/1977 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0021 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0025 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0025 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . Dezember 1976 betreffend die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern zu den öffentlichen Lieferaufträgen in der Gemeinschaft DER RAT - in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21 .

Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ( 1 ) bezweckt , gleiche Bedingungen für die Beteiligung an diesen Ausschreibungen in allen Mitgliedsländern einzuführen , um dadurch eine übersichtliche Lage zu schaffen , die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes verbessert und die insbesondere dazu beiträgt , daß das Verbot von Beschränkungen des freien Warenverkehrs respektiert . Durch das Inkrafttreten dieser Richtlinie wird es für die Gemeinschaft noch dringlicher , die Bedingungen festzulegen , unter denen Erzeugnisse aus dritten Ländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden können .

Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten , daß die Interessen der Erzeuger der Mitgliedstaaten durch deren Beteiligung an den öffentlichen Ausschreibungen der verschiedenen Drittländer gewahrt bleiben . Hierbei muß die Gemeinschaft das Ziel verfolgen , bei den unter ihrer Beteiligung im GATT - und ÖCD-Rahmen geführten Verhandlungen eine hinreichende Gegenseitigkeit zu erreichen , und unter den bestmöglichen Bedingungen alle Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels einsetzen - 1 . stellt fest , daß die Mitgliedstaaten auch weiterhin im Einklang mit dem Vertrag die handelspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen aus Drittstaaten auf dem Gebiet der öffentlichen Lieferaufträge ergreifen können ;

2 . nimmt von den Möglichkeiten der Kommission Kenntnis , gemäß Artikel 115 des Vertrages die Schutzmaßnahmen , die sich als erforderlich erweisen , zu ergreifen , um sicherzustellen , daß die Ausführung dieser Vorschriften nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird ; 3 . hält es in erster Linie für erforderlich , auf den genannten Gebieten ausgeglichene Konzessionen bei den derzeitigen Verhandlungen in der ÖCD und später im GATT zu erreichen ; zu diesem Zweck fordert der Rat die Kommission auf , ihm neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrages vorzulegen ; 4 . kommt überein - unabhängig vom Ergebnis dieser Verhandlungen - , auf Vorschlag der Kommission die Koordinierung und die allmähliche Vereinheitlichung der unter Ziffer 1 genannten Politiken voranzutreiben .

( 1 ) ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977 , S . 1 .

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