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Seqlense EUR-Lex

Erklärung der Kommission zu Artikel 115 des Vertrages

CELEX
31977Y0115(02)
Document type
DECLAR
Sector
Legislation
Date of document
1977-01-15
In force since
1977-01-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Erklärung der Kommission zu Artikel 115 des Vertrages Amtsblatt Nr. C 011 vom 15/01/1977 S. 0002 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0176 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0026 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0026 ++++ ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zu Artikel 115 des Vertrages Die Kommission nimmt die vom Rat in der Entschließung geäusserten Bedenken zut Kenntnis . Die Kommission stellt fest , daß die Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge im Einklang mit dem Vertrag noch bestimmte Maßnahmen einzelstaatlicher Handelspolitik anwenden können , welche die Zulassung von Waren mit Ursprung aus Drittländern zu öffentlichen Aufträgen betreffen .

In Erwartung einer Harmonisierung dieser nationalen Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen - vertraglichen oder autonomen - Handelspolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden oder künftigen internationalen Verhandlungen erkennt die Kommission an , daß die Durchführung dieser Maßnahmen auf Schwierigkeiten stossen kann , wenn bei einer Ausschreibung Waren angeboten werden , die ursprünglich aus Drittländern stammen und dann in einem anderen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigt wurden . Die Kommission erinnert daran , daß Artikel 115 des Vertrages es erlaubt , die Durchschlagskraft nationaler Maßnahmen vor Verkehrsverlagerungen , die aus dem innergemeinschaftlichen Handel mit Drittlandswaren erwachsen können , zu bewahren .

Die Kommission beabsichtigt , die betroffenen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin gemäß Artikel 115 des Vertrages für begrenzte Zeitspannen , die bis zum Abschluß der internationalen Verhandlungen dauern können , zu ermächtigen , den Ausschluß bestimmter Waren oder Warengruppen , soweit diese aus Drittländern stammen und in einem anderen Mitgliedstaat dem freien Verkehr zugeführt worden sind , von ihren öffentlichen Aufträgen vorzusehen , wenn analoge Vorkehrungen gegenüber direkt eingeführten Waren der dritten Länder getroffen werden . Derartige Ermächtigungen kommen in der praktischen Durchführung erst im Zeitpunkt der Angebotsprüfung und nicht schon bei der Einfuhr in den betroffenen Mitgliedstaat zum Tragen .

Die Ermächtigungen werden somit weder Kontrollen noch Hemmnisse gleich welcher Art an den Binnengrenzen der Gemeinschaft nach sich ziehen ; sie lassen die Einfuhrregelungen für Drittlandswaren und insbesondere den derzeitigen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Liberalisierungsstand unberührt . Die Kommission wird ihre Entscheidungen jeweils nach Prüfung der mitgliedstaatlichen Anträge treffen . Diese Anträge müssen darlegen , um welche Warengruppen und um welche Art öffentlicher Aufträge es sich handelt , welche Vergaberegelung gilt , wenn die Waren direkt aus den angegebenen Drittländern kommen , und welche Erwägungen ins Feld geführt werden , um diese Regelungen zu rechtfertigen .

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