Entschließung des Rates vom 18. Juli 1977 über die Beratenden Programmausschüsse im Bereich der Forschung Amtsblatt Nr. C 192 vom 11/08/1977 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0015 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0029 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0029 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18 . Juli 1977 über die Beratenden Programmausschüsse im Bereich der Forschung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : 1 . Beratende Programmausschüsse werden auf folgenden Gebieten eingesetzt oder gegebenenfalls beibehalten :
A . DIREKTE AKTIONEN ( 1 ) : - Reaktorsicherheit , - Plutoniumbrennstoffe und Aktinidforschung , - Messungen , Eichproben und Referenzmethoden ( Métré ) - Nuklearbereich , - Betrieb des HFR-Reaktors , - Hochtemperaturwerkstoffe , - Informatik , - Spaltstoffflußkontrolle . B . INDIREKTE AKTIONEN ( 1 ) : - Rückführung von Plutonium in Leichtwasserreaktoren , - Energieeinsparung , - geothermische Energie , - Analyse von Systemen : Ausarbeitung von Modellen , - Biologie - Gesundheitsschutz ( Strahlenschutz ) . C . DIREKTE ( 2 ) UND INDIREKTE ( 1 ) AKTIONEN : - Sonnenenergie , - Produktion und Verwendung von Wasserstoff , - Umwelt und Ressourcen , - Referenzmaterialien und -methoden , - Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle , - Fusion und Plasmaphysik .
Der nichtnukleare Teil des Programms " Messungen , Eichproben und Referenzmethoden ( Métré ) " ( direkte Aktion ) wird dem Beratenden Programmausschuß " Nukleare Referenzmaterialien und -methoden " ( indirekte Aktion ) zugewiesen . Das Programm " Bewirtschaftung von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen " ( direkte Aktion ) wird dem Beratenden Programmausschuß " Bewirtschaftung und Lagerung der radioaktiven Abfälle " ( indirekte Aktion ) zugewiesen . Das Programm " Thermonukleare Fusionstechnologie " ( direkte Aktion ) wird der Verbindungsgruppe für die indirekte Aktion " Fusion und Plasmaphysik " , der die Gemeinsame Forschungsstelle angehört , zugewiesen ; diese Verbindungsgruppe unterliegt den Bestimmungen dieser Entschließung , führt jedoch weiterhin die ihr anderweitig übertragenen Aufgaben aus .
Der Teil des Programms " Umwelt und Ressourcen " ( direkte Aktion ) , der die " erneuerungsfähigen Ressourcen " betrifft , wird dem Ständigen Ausschuß für Agrarforschung ( CPRA ) ( 3 ) zugewiesen . 2 . Unbeschadet der Verantwortung , die die Kommission für die Durchführung der Programme übernimmt , hat jeder Ausschuß die Aufgabe , im Rahmen seiner beratenden Funktion zur bestmöglichen Durchführung des unter seine Zuständigkeit fallenden Programms ( insbesondere zu einer eingehenden Definition der Projekte ) beizutragen und die Ergebnisse auszuwerten sowie eine bessere Verbindung ( 4 ) zwischen der Durchführung der Programme auf Gemeinschaftsebene und den in den Mitgliedstaaten durchgeführten entsprechenden Forschungs - und Entwicklungsarbeiten zu gewährleisten .
3 . Die Ausschüsse für die direkten Aktionen können von dem durch Beschluß 71/57/Euratom der Kommission ( 5 ) geschaffenen Allgemeinen Beirat zu den Entwürfen zur Revision der laufenden Programme sowie zu den Entwürfen für künftige Forschungsprogramme konsultiert werden . 4 . Die Ausschüsse für die indirekten Aktionen werden zu den Entwürfen zur Revision der laufenden Programme und zu den Entwürfen für künftige Forschungsprogramme sowie zur Wahl der " Projektleiter " und zu Wahl der Laboratorien , die mit den Arbeiten betraut werden , konsultiert . 5 . Die Ausschüsse für diejenigen Gebiete , auf denen eine direkte und eine indirekte Aktion nebeneinander durchgeführt werden , achten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben insbesondere darauf , daß eine Gleichbehandlung dieser beiden Aktionen gewährleistet ist .
6 . Jeder Ausschuß gibt Stellungnahmen ab , die vom Sekretariat ausgearbeitet und dem Ausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden . Jedes Ausschußmitglied kann verlangen , daß seine Auffassung in diesen Stellungnahmen vermerkt wird . Diese Stellungnahmen werden der Kommission zugeleitet , eine Kopie davon geht an den Rat . 7 . Jeder Ausschuß umfasst höchstens a ) für die Delegation der Kommission drei Beamte , die von diesem Organ benannt werden b ) für die Delegationen der Mitgliedstaaten drei Sachverständige , die von den einzelnen Regierungen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten nach den Kriterien benannt werden , die diese Regierungen jeweils für die geeignetsten halten ; sind Sachverständige einer Regierung nicht anwesend so kann der Ausschuß dennoch wirksam tagen .
Die Delegationen können von diesen Bestimmungen in Ausnahmefällen einvernehmlich abweichen . 8 . Auf Vorschlag der Delegation der Kommission ernennt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres . 9 . Die Sekretariatsgeschäfte der Ausschüsse werden - unter der Aufsicht des Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse - von Beamten der Kommission , die jedem Ausschuß zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden , wahrgenommen . 10 . Jeder Ausschuß tritt grundsätzlich dreimal jährlich zusammen . 11 . Durch diese Entschließung werden die Entschließungen des Rates vom 30 . Juni 1969 , 22 .
Juli 1972 , 19 . November 1973 , 10 . Dezember 1973 , 17 . Dezember 1974 , 26 . Juni 1975 und 22 . August 1975 über die Einsetzung von Beratenden Programmausschüssen aufgehoben ; sie tritt an die Stelle der aufgehobenen Entschließungen . ( 1 ) Durch den Beschluß 77/488/EWG , Euratom ( ABl . Nr . L 200 vom 8 . 8 . 1977 ) festgelegtes Programm . ( 2 ) Durch die folgenden Beschlüsse festgelegte Programme : - 74/642/Euratom ( ABl . Nr . L 349 vom 28 . 12 . 1974 , S . 61 ) , - 75/406/Euratom ( ABl . Nr . L 178 vom 9 . 7 . 1975 , S . 28 ) , - 75/510/EWG ( ABl . Nr . L 231 vom 2 . 9 . 1975 , S . 1 ) , - 76/309/Euratom ( ABl .
Nr . L 74 vom 20 . 3 . 1976 , S . 32 ) , - 76/310/EWG ( ABl . Nr . L 74 vom 20 . 3 . 1976 , S . 34 ) , - 76/311/EWG ( ABl . Nr . L 74 vom 20 . 3 . 1976 , S . 36 ) , - 76/345/Euratom ( ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4 . 1976 , S . 12 ) , - 77/54/EWG ( ABl . Nr . L 10 vom 13 . 1 . 1977 , S . 28 ) . ( 3 ) ABl . Nr . L 200 vom 8 . 8 . 1977 . ( 4 ) Der Begriff " Verbindung " bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme und nicht auf die Koordinierung der einzelstaatlichen Programme . ( 5 ) ABl . Nr . L 16 vom 20 . 1 . 1971 , S . 14 .