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78/63/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 14. Dezember 1977 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu ihrer Mitteilung über die Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schifsattesten für Binnenschiffe

CELEX
31978A0063
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1977-12-14
In force since
1977-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/63/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 14. Dezember 1977 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu ihrer Mitteilung über die Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schifsattesten für Binnenschiffe Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1978 S. 0031 - 0031 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1977 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu ihrer Mitteilung über die Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (78/63/EWG) 1.

Die Regierung des Königreichs Dänemark teilte mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 29. Juni 1977 der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (1) mit, daß in Dänemark nur die Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften Nr. 86 über "Schiffsatteste für Binnenschiffe oder Schiffahrt auf den EG-Binnenwasserstrassen" in den "Skibstilsynets Meddelelser" Nr. 314 vom 28. Dezember 1976 zu ändern sind, wonach ein Attest beim Staatlichen Aufsichtsamt für die Schiffahrt beantragt werden kann.

Die Befugnis, solche Atteste auszustellen, ist im dänischen Schiffsuntersuchungsgesetz geregelt. 2. Die Kommission stellt fest, daß die Veröffentlichung der dänischen Regierung - auf die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 verweist und insbesondere einige Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Ausstellung der Schiffsatteste enthält, - die für die Ausstellung dieser Atteste zuständige Stelle benennt. 3. Die Kommission muß die dänische Regierung jedoch darauf hinweisen, daß diese Veröffentlichung die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vorgeschriebene Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Schiffsatteste nicht regelt.

Daher fordert die Kommission die dänische Regierung auf, die Veröffentlichung Nr. 314 in diesem Sinne zu ergänzen. Brüssel, den 14. Dezember 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.

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