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78/96/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 23. Dezember 1977 an die Regierung der Italienischen Republik zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr

CELEX
31978A0096
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1977-12-23
In force since
1977-12-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/96/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 23. Dezember 1977 an die Regierung der Italienischen Republik zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/1978 S. 0011 - 0011 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 an die Regierung der Italienischen Republik zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (78/96/EWG) Mit Schreiben vom 9.

September 1977 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Stellungnahme vorgelegt. Diese Vorlage erfolgte gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie. Die Kommission bedauert, daß die italienische Regierung durch die verspätete Mitteilung der Durchführungsvorschriften ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie nicht fristgerecht nachgekommen ist und es der Kommission nicht ermöglichte, diese Stellungnahme rechtzeitig abzugeben.

Zu dem vorgenannten Gesetzentwurf gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf in bezug auf den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ganz allgemein den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinie entspricht. 2. Generell bemerkt die Kommission jedoch, daß im Interesse einer ordnungsgemässen Durchführung der Richtlinie klar festzulegen ist, daß die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs aufgeführten Voraussetzungen gefordert werden, um den Zugang zum Beruf zu regeln. Somit macht die Kommission die italienische Regierung darauf aufmerksam, diese Lücke zu schließen.

3. In bezug auf die Voraussetzung der Eintragung in das Handelsregister der Handelskammer gemäß Artikel 4 des Gesetzentwurfs vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Eintragung als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit anerkannt werden kann, vorausgesetzt, daß die Eintragung nicht ihrerseits anderen Voraussetzungen unterliegt, die in der Richtlinie der Gemeinschaft nicht enthalten sind. 4. Ferner stellt die Kommission fest, daß gemäß dem Entwurf von Artikel 5 von der Voraussetzung der fachlichen Eignung die natürlichen Personen und Unternehmen befreit sind, deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, vorausgesetzt, daß sie unter Ausschluß jeglichen grenzueberschreitenden Verkehrs eine einzige Autobusverbindung im Nahverkehr oder einen einzigen gemieteten Autobus mit Fahrer betreiben.

Hier ist die Kommission der Auffassung, daß zur Gewährleistung der Rechtssicherheit der Begriff der "Autobus-Nahverkehrsverbindung" bestimmt werden muß. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs erfuellen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 74/562/EWG. Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23.

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