78/97/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 23. Dezember 1977 an die Regierung der Italienischen Republik zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/1978 S. 0012 - 0013 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1977 an die Regierung der Italienischen Republik zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/561/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (78/97/EWG) Mit Schreiben vom 9.
September 1977 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Stellungnahme vorgelegt. Diese Vorlage erfolgte gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie. Die Kommission gibt zum vorgenannten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission bedauert, daß die italienische Regierung durch die verspätete Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen ihren Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie nicht fristgerecht nachgekommen ist und es der Kommission nicht ermöglichte, diese Stellungnahme rechtzeitig abzugeben.
2. Die Kommission stellt fest, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 298 vom 6. Juni 1974 in der Fassung des Gesetzes Nr. 145 vom 28. April 1975 in bezug auf den Grundsatz, die Festlegung und die Einzelheiten des Nachweises der Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung (Artikel 3 der Richtlinie) für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers entspricht. 3. Zum Entwurf von Artikel 13, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer enthält, bemerkt die Kommission generell, daß im Interesse einer ordnungsgemässen Durchführung der EG-Richtlinie klar festzulegen ist, daß die darin genannten Voraussetzungen gefordert werden, um den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu regeln, und die Eintragung in das Register nur eine die Entscheidungen der zuständigen Behörden bestätigende Formalität ist.
Ferner dürfte es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig sein, die italienische Regierung darauf hinzuweisen, daß der Entwurf von Artikel 13 im Sinne einer anderen Zusammenstellung der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen geändert werden sollte, damit klar zu erkennen ist, inwieweit sie den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf entsprechen. 4. Ausserdem bemerkt die Kommission, daß die Voraussetzungen der Eintragung in das Handelsregister gemäß dem Entwurf von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit anerkannt werden kann, wenn eine solche Eintragung nicht wiederum von anderen, in der EG-Richtlinie nicht enthaltenen Voraussetzungen abhängig ist.
5. Die im Entwurf von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2, 4, 5 und 6 genannten Voraussetzungen, nämlich: - Verfügung über ausreichende betriebliche und wirtschaftliche Mittel, - Abschluß einer Haftpflichtversicherung für diese Fahrzeuge, - Erfuellung der Sozialvorsorge- und Sozialversicherungspflichten gegenüber den Betriebsangehörigen und - Eintragung in die Einkommen- und Körperschaftsteuerrollen, sind nach Ansicht der Kommission keine Voraussetzungen für den Zugang, sondern für die Ausübung des Berufes, weshalb sie für die Erteilung der Verkehrsgenehmigungen gefordert werden sollten.
6. Die Kommission stellt fest, daß nach dem Entwurf von Artikel 13 Absatz 8 eine vorläufige Eintragung in ein getrenntes Register möglich ist, wenn ein Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung nicht erhalten hat oder den Nachweis, daß er alle Voraussetzungen erfuellt, nicht erbringen kann. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Eintragung, wenn der Antragsteller damit den Beruf des Verkehrsunternehmers ausüben könnte, mit der EG-Richtlinie, nach der es diese Möglichkeit nicht gibt, nicht im Einklang steht. 7. Die Kommission weist die italienische Regierung auch auf die Bestimmung von Artikel 2 der Richtlinie hin.
Diese gilt nach diesem Artikel nicht (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18. für natürliche Personen und Unternehmen, die das Gewerbe eines Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässige Nutzlast höchstens 3,5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 6 Tonnen beträgt. Den Entwurf von Artikel 13a Absatz 7 befreit aber natürliche und juristische Personen, die das Gewerbe eines Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässiges Gewicht höchstens 6 Tonnen beträgt, vom Nachweis der fachlichen Eignung. Aufgrund der allgemeinen Bedeutung von Artikel 2 wird es daher als notwendig betrachtet, daß diese Befreiung auf die Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgedehnt wird.
Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission