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78/133/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. Januar 1978 an die Regierung der Niederlande im Rahmen der Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

CELEX
31978A0133
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1978-01-06
In force since
1978-01-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/133/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 6. Januar 1978 an die Regierung der Niederlande im Rahmen der Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1978 S. 0014 - 0014 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 6. Januar 1978 an die Regierung der Niederlande im Rahmen der Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (78/133/EWG) 1. Die niederländische Regierung hat mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 5.

April 1977 gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 die letzte Fassung des Entwurfs eines königlichen Erlasses, der den Erlaß von 1971 über die Lenkzeiten (Rijtjidenbesluit 1971) ersetzen soll, und die Begründung zur Stellungnahme übermittelt. Dieser Erlaß enthält innerstaatliche Vorschriften für die Durchführung der entsprechenden EG-Regelung in den Niederlanden. 2. Die Kommission stellt fest, daß die beabsichtigten Vorschriften mit der EG-Regelung insgesamt in Einklang stehen. Sie macht jedoch folgende Bemerkungen: a) Gemäß Artikel 10 des Entwurfs eines königlichen Erlasses muß derjenige, der einen Omnibus oder einen Lastkraftwagen von mehr als 7,5 Tonnen lenken will, unter anderem Inhaber einer von den zuständigen Ministern anerkannten Bescheinigung darüber sein, daß er an geeigneten beruflichen Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen hat.

Es wäre wünschenswert, daß sich diese Anerkennung auch auf Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten erstreckt. b) Die Kommission stellt mit Befriedigung fest, daß Artikel 11 des Erlassentwurfs ein ähnliches Schichtzeitensystem enthält wie ihr Vorschlag vom 3. März 1976 (1). c) In Artikel 14 a) des Entwurfs eines königlichen Erlasses ist bei einer Schichtzeit von mindestens 4 1/2 Stunden, aber weniger als 7 1/2 Stunden eine Unterbrechung von 30 Minuten vorgesehen. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 schreibt jedoch eine Unterbrechung nach einer Lenkzeit von 4 Stunden vor, und in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung heisst es, daß diese Unterbrechung eine Stunde betragen muß, die durch zwei Unterbrechungen von jeweils 30 Minuten ersetzt werden kann.

Bei bestimmten Fahrzeuggruppen kann die Unterbrechung auf 30 Minuten begrenzt werden (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung). 2 der niederländische Regierung wird gebeten, ihren Entwurf entsprechend zu ändern. d) In Artikel 19 Absatz 1 dieses Entwurfs heisst es, daß die zuständigen Minister das Muster des Arbeitsheftes ("werkmap") festlegen. Es wird darauf hingewiesen, daß das Muster des persönlichen Kontrollbuchs, das zum Arbeitsheft gehört, in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 festgelegt ist. e) Aufgrund von Kapitel VII des königlich-niederländischen Erlasses kann der zuständige Minister Abweichungen oder Befreiungen gewähren.

Diese Abweichungen oder Befreiungen dürfen nicht über den Rahmen des nach der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Zulässigen hinausgehen. Diesbezueglich müsste der Erlassentwurf nach Ansicht der Kommission den Hinweis enthalten, daß Abweichungen und Befreiungen "unter Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70" gewährt werden. 3. Abschließend gibt die Kommission, vorbehaltlich der in der Ziffer 2 c) und e) genannten Änderungen, eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf eines königlichen Erlasses ab. Brüssel, den 6. Januar 1978 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission (1)ABl.

Nr. C 103 vom 6.5.1976.

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