78/72/EWG: Empfehlung der Kommission vom 16. Dezember 1977 an die Regierung des Königreichs Belgien zu zwei Entwürfen Königlicher Erlasse über die Durchführung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 025 vom 31/01/1978 S. 0041 - 0043 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1977 an die Regierung des Königreichs Belgien zu zwei Entwürfen Königlicher Erlasse über die Durchführung der Richtlinien 74/561/EWG und 74/562/EWG über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) (78/72/EWG) Mit Schreiben vom 27.
Mai 1977 hat die Ständige Vertretung Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission zwei Entwürfe für Königliche Erlasse über die Durchführung der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr bzw. über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr zur Stellungnahme übermittelt. Diese Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinien.
Die Kommission bedauert, daß die belgische Regierung durch die verspätete Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen weder ihre Verpflichtung aus Artikel 7 bzw. Artikel 6 der beiden Richtlinien des Rates vom 12. November 1974 rechtzeitig erfuellte noch der Kommission ermöglichte, diese Stellungnahme rechtzeitig abzugeben. Die Kommission gibt zu den vorgenannten Entwürfen Königlicher Erlasse folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß die Entwürfe für Königliche Erlasse über die Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- bzw. Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr den Vorschriften der beiden vorgenannten Richtlinien über den Grundsatz, die Definition und die Einzelheiten der Durchführung der Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung entsprechen (Artikel 3 bzw.
Artikel 2 dieser Richtlinien). 2. Die Kommission weist die belgische Regierung im Hinblick auf die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit jedoch auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der beiden Richtlinen hin. Daraus geht hervor, daß die Unternehmen die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen müssen. Da diese Verpflichtung aus den Artikeln 2 der Erlassentwürfe nicht hervorgeht, empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, diese Lücke zu schließen. 3. Die Kommission stellt fest, daß die Artikel 4 der Entwürfe für Königliche Erlasse natürliche Personen und Unternehmen, die nach dem 31.
Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 den Beruf des Güter- bzw. Personenkraftverkehrsunternehmers gemäß dem Gesetz vom 1. August 1960 bzw. der Rechtsverordnung vom 30. Dezember 1946 ausüben durften, verpflichten, vor dem 1. Januar 1980 die Voraussetzung der fachlichen Eignung zu erfuellen. (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 18 und 23. Generell ist jedoch zu bemerken, daß gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der EG-Richtlinien natürlichen Personen und Unternehmen, die den Beruf des Güter- bzw. Personenkraftverkehrsunternehmers vor dem 1. Januar 1978 aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften, davon befreit sind, nachzuweisen, daß sie den Bestimmungen des Artikels 3 bzw. des Artikels 2 der Richtlinie über die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügen.
Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinien begrenzen eine solche Befreiung insoweit, als sie für natürliche Personen, die in der Zeit vom 31. Dezember 1974 bis 1. Januar 1978 den Beruf eines Verkehrsunternehmers ausüben durften oder bestellt wurden, das Unternehmen tatsächlich zu leiten, ohne aufgrund einer innerstaatlichen Regelung den Nachweis ihrer fachlichen Eignung erbracht zu haben, die Verpflichtung vorsehen, die Voraussetzung der fachlichen Eignung vor dem 1. Januar 1980 zu erfuellen. Da die in Belgien geltenden Bestimmungen für den Güterkraftverkehr, nämlich das Gesetz vom 1.
August 1960, bereits die Erfuellung der Voraussetzungen der fachlichen Eignung vorschreiben, ist davon auszugehen, daß die Vorschriften von Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers den EG-Bestimmungen nicht entsprechen. Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, den Entwurf einer Königlichen Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der Weise zu ändern, daß die Bestimmungen in Artikel 4 gestrichen werden. Die Kommission empfiehlt ausserdem, Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu ändern, damit er Artikel 4 Absatz 1 der EG-Richtlinie entspricht, indem die Verpflichtung der betreffenden Personenverkehrsunternehmen, die Voraussetzung der fachlichen Eignung zu erfuellen, gestrichen wird.
4. Zum Entwurf eines Erlasses über den Güterkraftverkehr bemerkt die Kommission, daß Artikel 8 Absatz 3 natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1978 eine Verkehrserlaubnis oder eine Verkehrsgenehmigung erhalten haben, von der Verpflichtung befreit, Lehrgänge zu besuchen, sie aber verpflichtet, an einer Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Die Vorschrift, erfolgreich an einer Prüfung teilzunehmen, dürfte jedoch aus den gleichen Gründen, die bereits weiter oben in Ziffer 3 genannt worden sind, im Widerspruch zur EG-Richtlinie stehen. Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, Artikel 8 Absatz 3 des Erlassentwurfs so zu ändern, daß er mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in Einklang gebracht wird.
5. Die Kommission stellt im Hinblick auf den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers fest, daß die Bestimmungen der Artikel 31 bis 35 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses generell den Vorschriften der EG-Richtlinie nicht entsprechen. Die Bestimmungen dieser Artikel des Erlassentwurfs - befreien nur von den Verpflichtungen zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses, während Artikel 5 Absatz 1 der EG-Richtlinie eine Befreiung von den Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung vorsieht; - legen fest, daß die Befreiung nur für natürliche Personen gilt, während es in Artikel 5 Absatz 1 der EG-Richtlinie heisst, daß natürliche Personen und Unternehmen von den Verpflichtungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers befreit sind.
6. Ferner bemerkt die Kommission, daß die Bestimmungen dieser Artikel 31 bis 35 bestimmte Beschränkungen nach Verkehrsbeziehungen oder Güterarten enthalten, für die Verkehrsgenehmigungen erteilt worden sind. Insbesondere ist folgendes zu sagen: a) Artikel 31 befreit Verkehrsunternehmer, die am 1. Januar 1978 schon Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den grenzueberschreitenden Verkehr sind, vom Nachweis der fachlichen Eignung, schließt aber Inhaber eines nur für den Verkehr zwischen Belgien und den Niederlanden geltenden Zeugnisses von dieser Befreiung aus. Für diesen Verkehr legt Artikel 34 des Erlassentwurfs fest, daß das betreffende Befähigungszeugnis nur für die Ausführung von Beförderungen zwischen Belgien und den Niederlanden und umgekehrt gilt.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses führt daher eine Differenzierung der Anforderungen an die fachliche Eignung nach Verkehrsbeziehungen ein, die mit der EG-Richtlinie, die den Mitgliedstaaten keine entsprechende Befugnis bietet, nicht im Einklang stehen dürfte. b) Die Artikel 32 und 33 befreien Verkehrsunternehmer, die vor dem 1. Januar 1975 - grenzueberschreitende Beförderungen gemäß den Anhängen 1 und 2 der ersten Richtlinie des Rates der EWG vom 23. Juli 1962, - Beförderungen zwichen Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg ausführen durften, vom Nachweis der fachlichen Eignung.
Aufgrund der allgemeinen Bedeutung von Artikel 5 Absatz 1 der EG-Richtlinie sind diese Vorschriften jedoch ungeachtet der Art der beförderten Güter oder der bedienten Verkehrsbeziehung auf alle Verkehrsunternehmer auszudehnen, die vor diesem Termin den Beruf eines Unternehmers im grenzueberschreitenden Verkehr ausüben durften. Die Kommission empfiehlt daher der belgischen Regierung, die Bestimmungen der Artikel 31 bis 35 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses so zu ändern, daß die Übereinstimmung der EG-Richtlinie im vorgenannten Sinne hergestellt wird. 7. Im Personenkraftverkehr sind nach der EG-Richtlinie natürliche Personen und Unternehmen von dem Nachweis befreit, daß sie die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung erfuellen, wenn sie den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und/oder grenzueberschreitenden Verkehr vor dem 1.
Januar 1978 in einem Mitgliedstaat aufgrund einer innerstaatlichen Regelung ausüben durften. Artikel 31 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll aber nur von den Verpflichtungen zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses befreien ; daher wird die belgische Regierung gebeten, Artikel 31 zu ergänzen, um die Übereinstimmung mit Artikel 4 der EG-Richtlinie dadurch herzustellen, daß die vorgesehene Befreiung auf die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung ausgedehnt wird. Brüssel, den 16. Dezember 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission