78/358/EWG: Empfehlung der Kommission vom 29. März 1978 an die Mitgliedstaaten über die Verwendung von Saccharin als Lebensmittelzusatzstoff und den Verkauf von Saccharin in Tablettenform an den Endverbraucher Amtsblatt Nr. L 103 vom 15/04/1978 S. 0032 - 0032 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0209 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0174 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0174 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 29. März 1978 an die Mitgliedstaaten über die Verwendung von Saccharin als Lebensmittelzusatzstoff und den Verkauf von Saccharin in Tablettenform an den Endverbraucher (78/358/EWG) I.1.
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß kam in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1977 zu folgendem Ergebnis: 1. Der vom JECFA (Gemeinsamer FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Zusatzstoffe in Lebensmitteln) vorgeschlagenen vorläufigen ADI-Tageshöchstdosis von 0 bis 2,5 mg/kg wird zugestimmt. (Einige Mitglieder des Ausschusses vertraten den Standpunkt, daß Saccharin nicht in Lebensmitteln für den allgemeinen Verbrauch verwendet werden sollte.) 2. Es besteht Bedarf an einer Spezifizierung mit detaillierten Reinheitskriterien, die auch angemessene Grenzwerte für Verunreinigungen enthält.
3. Saccharin sollte Lebensmitteln für Kleinkinder (bis zu 3 Jahren) nicht zugesetzt werden. 4. Die Aufnahme von Saccharin durch Kinder und werdende Mütter sollte beschränkt werden. Um diese Beschränkung zu erleichtern, empfiehlt der Ausschuß, daß der Verbraucher in geeigneter Form über das Vorhandensein von Saccharin in allen Lebensmitteln informiert werden sollte. I.2. Die Kommission schließt sich den Schlußfolgerungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses an. Zum zweiten Punkt der Schlußfolgerungen des Ausschusses ist zu erwähnen, daß die Kommission derzeit damit befasst ist, Reinheitskriterien für Saccharin zu erarbeiten, um der Stellungnahme des Ausschusses so bald wie möglich nachzukommen.
Die weiteren Punkte der Schlußfolgerungen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses greifen auf verschiedene Sektoren der Aktivitäten der Kommission über: - Der Vorschlag der Kommission betreffend die Kennzeichnung von Lebensmitteln, dessen Behandlung im Rat bereits fortgeschritten ist, enthält Bestimmungen, die den vom Ausschuß vorgeschlagenen Regelungen in bezug auf die Kennzeichnung entsprechen; - Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln werden im Rahmen der Erarbeitung von Richtlinien über spezifische Lebensmittel (z.B. Frischgetränke) entwickelt.
Die Kommission prüft darüber hinaus auch die Möglichkeit der Erarbeitung von Bestimmungen, die in umfassender Weise den Gebrauch von Saccharin in Lebensmitteln regeln; - Die Richtlinie 77/94/EWG des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), enthält die Grundregel, nach welchen Richtlinien über spezifische Aspekte dieser Gruppe von Lebensmitteln zu gestalten sind ; im Sinne dieser Richtlinie kann der Gebrauch von Saccharin in solchen Lebensmittelerzeugnissen besondere rechtliche Regelungen erfordern. Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß die Mitgliedstaaten bis zum Erlaß entsprechender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Maßnahmen treffen sollten, soweit solche erforderlich sind, um der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu dieser Frage zu entsprechen.
Die Kommission wird die Situation ständig überwachen. II. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und als vorläufige Maßnahme bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften zur Regelung dieses Bereichs richtet die Kommission an die Mitgliedstaaten folgende Empfehlung: - Soweit erforderlich, sollten zur Beachtung der zulässigen Tagesdosis für den Gebrauch von Saccharin in Lebensmitteln auf einzelstaatlicher Ebene Vorschriften erarbeitet und hierbei insbesondere die Aufnahme von Saccharin durch Kinder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. - Die Verwendung von Saccharin in Lebensmitteln für Kinder sollte untersagt werden. - Bei Lebensmitteln, die Saccharin enthalten, sollte dies in der Kennzeichnung ausdrücklich und klar erwähnt werden. - Die Kennzeichnung- und Etikettierungsvorschriften für Saccharin, das in Tablettenform verkauft wird, sollten den Käufer über die möglichen Gefahren eines hohen Saccharinverbrauchs - insbesondere für werdende Mütter und Kinder - aufklären.
Brüssel, den 29. März 1978 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 55.