78/519/EWG: Empfehlung der Kommission vom 26. Mai 1978 an Irland zum Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG des Rates über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1978 S. 0037 - 0039 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1978 an Irland zum Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG des Rates über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (78/519/EWG) Mit Schreiben vom 2.
August 1977 hat die Ständige Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (1) zur Stellungnahme mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie. Die Kommission bedauert, daß die irische Regierung durch die verspätete Mitteilung der Durchführungsmaßnahmen ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 74/562/EWG nicht rechtzeitig nachgekommen ist und die Kommission deshalb nicht in der Lage war, diese Stellungnahme beizeiten abzugeben.
Zu dem vorgenannten Verordnungsentwurf gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß der Verordnungsentwurf der irischen Regierung für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers vorbehaltlich der Billigung der noch zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen und der nachstehenden, darin einzufügenden Änderungen grundsätzlich den Bestimmungen der obigen Richtlinie entspricht. 2. Artikel 2 des Verordnungsentwurfs enthält folgende Definition: "Der Ausdruck "Tätigkeit des Personenkraftverkehrs" bezeichnet jede Tätigkeit desjenigen, der den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausübt, schließt das Angebot oder die Erbringung von Personenkraftverkehrsleistungen jedoch nicht ein, wenn derjenige, der diese Tätigkeit ausübt, weder Eigentümer des für diese Verkehrsleistungen benutzten Fahrzeugs noch Inhaber einer auf ein solches Fahrzeug ausgestellten Genehmigung für den öffentlichen Verkehr ist." Die Kommission weist darauf hin, daß in dieser Definition nur die berufliche Tätigkeit von Personen, nicht aber diejenige von Unternehmen berücksichtigt wird ; eine erhebliche Abweichung von der Definition des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie besteht darin, daß von der Definition der Tätigkeit des Personenkraftverkehrs die Verkehrsleistungen ausgeschlossen sind, welche Personen, die nicht Inhaber einer Genehmigung für den öffentlichen Verkehr sind, mit ihnen nicht gehörenden Fahrzeugen erbringen.
Die Kommission empfiehlt deshalb, diese Definition in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs so zu ändern, daß sie mit der obengenannten Definition der Richtlinie in Einklang gebracht wird. 3. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs ist ab 1. Januar 1978 Personen, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausüben, die Personenbeförderung untersagt, wenn sie nicht Inhaber einer internationalen oder nationalen Bescheinigung für den Personenkraftverkehr sind. Somit bezieht sich dieser Artikel nur auf nicht weiter definierte "Personen" und schließt Unternehmen nicht mit ein. Hierzu teilte die irische Regierung mit, daß der Ausdruck "Person" im irischen Recht die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" umfasst.
Gleichwohl empfiehlt die Kommission der irischen Regierung im Hinblick auf die Definition des Ausdrucks Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der EG-Richtlinie, die Vereinigungen, Zusammenschlüsse oder Organe umfasst, von denen einige nicht als natürliche bzw. juristische Personen (1) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23. betrachtet werden können, ausdrücklich klarzustellen, daß die Bestimmungen der geplanten Verordnung für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers, gleichgültig ob es sich um Personen oder Unternehmen handelt, gelten. 4. Ferner stellt die Kommission fest, daß nach Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs bestimmte Verkehrskategorien von der Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Entwurfs, nämlich Inhaber einer Personenkraftverkehrsbescheinigung als Nachweis der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung zu sein, ausgenommen sind.
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie können jedoch nicht bestimmte Verkehrskategorien, sondern nur natürliche Personen oder Unternehmen, die ausschließlich bestimmte Beförderungen durchführen, von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen werden. Zur Klarstellung empfiehlt die Kommission, Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs so zu ändern, daß er den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie entspricht. 5. Ferner weist die Kommission darauf hin, daß nach Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs eine Personenkraftverkehrsbescheinigung für bestimmte Verkehrskategorien nicht erforderlich ist.
Hierzu bemerkt die Kommission folgendes: Bei der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 2 a) des Verordnungsentwurfs, nämlich die Beförderung von Kindern, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die geplante Bestimmung, wenn diese Beförderungen von Personen durchgeführt werden, deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, und bei dieser Tätigkeit die Voraussetzung der geringen Auswirkung auf den Verkehrsmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie erfuellt ist. Bei den anderen Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 b), c) und d) des Verordnungsentwurfs, nämlich der Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte und von Schülern sowie die Beförderungsleistungen von Wohltätigkeitsorganisationen, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die geplante Bestimmung, soweit diese Beförderungen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 der EG-Richtlinie durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 e) des Verordnungsentwurfs ist auch für folgende Verkehrskategorie keine Personenkraftverkehrsbescheinigung erforderlich: Beförderungen mit einem Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das den Bedingungen von Abschnitt 6 (1), Absätze a) und b) des Road Transport Act von 1935 (Nr. 23 von 1935) entspricht (d.h. für den Personenkraftverkehr gebaut bzw. eingerichtet ist, über mehr als 6 Plätze ausschließlich des Fahrersitzes verfügt und einer Person gehört, die ihren Wohnsitz ausserhalb Irlands bzw. im Fall von Miteigentum ihren Hauptgeschäftssitz ausserhalb Irlands oder im Fall einer Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz ausserhalb Irlands hat) und im Personenkraftverkehr eingesetzt wird, wobei diese Beförderungen ein- oder mehrmals entsprechend den Angaben auf der Verkehrsgenehmigung oder aber im grenzueberschreitenden Verkehr durchgeführt werden.
Nach Auffassung der Kommission fallen die vorgenannten Beförderungen in den Geltungsbereich der Richtlinie, da es sich nicht um die nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie ausgenommenen Verkehrskategorien, d.h. um bestimmte Beförderungen von Reisenden handelt, die ausschließlich von natürlichen Personen oder Unternehmen zu nicht-kommerziellen Zwekken durchgeführt werden oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht, sofern ihre Tätigkeit sich nur in geringem Masse auf den Verkehrsmarkt auswirkt. Daher empfiehlt die Kommission, Artikel 3 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwände zu ändern.
6. Zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit weist die Kommission darauf hin, daß nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie bis zu einer späteren Koordinierung jeder Mitgliedstaat die Anforderungen festlegt, denen der Antragsteller hinsichtlich der Zuverlässigkeit entsprechen muß. Die Kommission stellt jedoch fest, daß diese Bestimmungen, insbesondere Artikel 5 Absätze 5,7 und 9 des Verordnungsentwurfs, ungenau und unvollständig sind. Zur Klarstellung fordert die Kommission die irische Regierung daher auf, in den derzeitigen Verordnungsentwurf genaue Bestimmungen darüber einzuarbeiten, welchen Anforderungen die Betreffenden hinsichtlich der Zuverlässigkeit entsprechen müssen.
7. Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Verordnungsentwurfs enthält Bestimmungen über die vorläufige Fortführung des Verkehrsbetriebs bei Ableben oder Krankheit des Inhabers einer Verkehrsbescheinigung. Nach Auffassung der Kommission sind die vorgenannten Bestimmungen gegenüber den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 der EG-Richtlinie unvollständig, da - im Verordnungsentwurf nicht festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen der Verkehrsbetrieb fortgeführt werden kann, - der Verordnungsentwurf nur Bestimmungen übel das Ableben oder die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit enthält und nichts über die Geschäftsunfähigkeit aussagt.
Daher empfiehlt die Kommission der irischen Regierung, Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Verordnungsentwurfs so zu ändern, daß er den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 1 der EG-Richtlinie entspricht. 8. Nach Artikel 13 Absatz 4 des Verordnungsentwurfs kann der Minister jedem Antragsteller, der Inhaber ist - eines vom Chartered Institute of Transport ausgestellten Zwischen- oder Abschlußdiploms (Intermediate or Final examination paß), - eines Universitätsdiploms oder sonstigen Hochschulzeugnisses über das Studium des Verkehrswesens oder - einer anderen Qualifikation, die nach Überzeugung des Ministers den vorgenannten Qualifikationen entspricht, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung erteilen.
Die Kommission weist darauf hin, daß nach Artikel 2 Absatz 4 der EG-Richtlinie die Mitgliedstaaten den Antragsteller vom Nachweis der fachlichen Eignung ausnehmen können, wenn er Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome ist, die gute Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Sachgebieten gewährleisten. Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, müssen daher genau festlegen, aufgrund welcher Diplome die betreffende Ausnahme gewährt werden kann. Die Bestimmung, daß es im freien Ermessen des Ministers liegt, ob eine fachliche Eignung der fachlichen Eignung gemäß der EG-Richtlinie entspricht, dürfte daher nicht mit den Vorschriften des genannten Artikels 2 Absatz 4 der EG-Richtlinie vereinbar sein.
Sie ist infolgedessen zu streichen. 9. Artikel 13 Absatz 5 a) des Verordnungsentwurfs lautet wie folgt : "Wer dem Minister nachweist, daß er eine Qualifikation besitzt und diese Qualifikation im Sinne dieser Verordnung hinreichende Kenntnisse auf einem oder mehreren im Anhang zur Richtlinie des Rates aufgeführten Sachgebieten gewährleistet, den kann der Minister von den Bestimmungen über dieses Sachgebiet bzw. diese Sachgebiete ausnehmen. " Diese teilweise Ausnahme vom Nachweis der Kenntnisse eines oder mehrerer Sachgebiete stimmt jedoch nicht mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie überein, wonach die Mitgliedstaaten nur Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschuldiplome, die gute Kenntnisse auf den in der Liste im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen können.
Daher empfiehlt die Kommission, Artikel 13 Absatz 5 a) des Verordnungsentwurfs so zu ändern, daß die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie beachtet werden. Brüssel, den 26. Mai 1978 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied der Kommission