Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 686/78 der Kommission vom 6. April 1978 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fischereierzeugnisse

CELEX
31978R0686
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-04-06
In force since
1978-04-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 686/78 der Kommission vom 6. April 1978 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 093 vom 07/04/1978 S. 0012 - 0012 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0030 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0114 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0030 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0040 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0040 VERORDNUNG (EWG) Nr. 686/78 DER KOMMISSION vom 6. April 1978 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fischereierzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 110/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist festgestellt worden, daß Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs an Bord eines Fischereifahrzeugs tiefgekühlt und/oder verarbeitet werden, das die Flagge von Drittländern führt.

Nach dem Tiefkühlen oder der Verarbeitung werden diese Erzeugnisse ausgeführt. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen dieser Arbeitsgänge sind denen vergleichbar, die in Drittländern vorgenommen werden, wo die Produktionskosten deutlich niedriger als in der Gemeinschaft sind. Durch Gewährung von Erstattungen für unter diesen Bedingungen tiefgekühlte und/oder verarbeitete Erzeugnisse werden diese in wirtschaftlich ungerechtfertigter Weise bevorteilt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Bei Anwendung der Ausfuhrerstattungsregelung werden Fischereierzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs, die an Bord eines in einem Drittland zugelassenen oder eingetragenen und die Flagge eines Drittlands führenden Fischereifahrzeugs tiefgekühlt und/oder verarbeitet werden, den Erzeugnissen gleichgestellt, die nicht gemeinschaftlichen Ursprungs sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 29. April 1978 in Kraft. Sie ist auf Ausfuhren anwendbar, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten von diesem Tag ab erfuellt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 1. (2)ABl. Nr. L 303 vom 28.11.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 48.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions