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Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker

CELEX
31978R1998
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-08-18
In force since
1978-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker Amtsblatt Nr. L 231 vom 23/08/1978 S. 0005 - 0010 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0152 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0261 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0261 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0099 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0099 VERORDNUNG (EWG) NR. 1998/78 DER KOMMISSION vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1396/78 [2], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, [1] Abl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. [2] Abl. Nr. L 170 vom 27.6.1978, S. 1. in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker [3], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1397/78 [4], sieht die Vergütung der Lagerkosten nicht nur für jeden Zuckerhersteller, der eine Grundquote erhalten hat, und für jede Zuckerraffinerie, sondern auch für jeden Hersteller von Puderzucker, von Agglomeratzukker und von Kandiszucker sowie für jeden spezialisierten Händler vor, soweit diese von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Niederlassung befindet, anerkannt sind.

Die Durchführungsbestimmungen auf diesem Gebiet sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 442/70 der Kommission vom 9. März 1970 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker [5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1465/77 [6], ergangen. Die Verordnung (EWG) Nr. 442/70 ist bereits mehrfach geändert worden, und es werden neue Änderungen erforderlich, insbesondere infolge der Ausdehnung des in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Systems auf Sirupe, die aus Zucker in festem Zustand gewonnen wurden. Daher müssen die Durchführungsbestimmungen für den Ausgleich der Lagerkosten, insbesondere aus Gründen der Übersichtlichkeit, in einer neuen Verordnung zusammengefaßt werden. [3] Abl.

Nr. L 156 vom 25.6.1977, S. 4. [4] Abl. Nr. L 170 vom 27.6.1978, S. 3. [5] Abl. Nr. L 55 vom 10.3.1970, S. 10. [6] Abl. Nr. L 162 vom 1.7.1977, S. 1. Die Gewährung der Vergütung an Vertreter dieser Berufszweige macht die Definition der Begriffe: Hersteller von Puderzucker, Hersteller von Agglomeratzukker, Hersteller von Kandiszucker und spezialisierter Händler erforderlich. Daher ist es notwendig, objektive Beurteilungsmaßstäbe, insbesondere hinsichtlich einer repräsentativen Beteiligung an der Einlagerung, aufzustellen. Um die mögliche Entwicklung dieser Wirtschaftstätigkeiten nicht zu beeinträchtigen, müssen alle Antragsteller anerkannt werden, die die geforderten Voraussetzungen in Zukunft erfuellen können; ferner muß ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen die von den übrigen Mitgliedstaaten erteilte Anerkennung ebenfalls anerkennen.

Um Mißbräuche zu vermeiden, sollte die Anerkennung gegebenenfalls rückwirkend entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfuellt sind. Gemaß der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 wird die Vergütung nur für die Weißzucker- und Rohzuckermengen gewährt, die im Rahmen der Hoechstquote erzeugt worden sind und sich in einem Lager befinden, das von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es sich befindet, anerkannt worden ist. Daher erweist es sich als notwendig, diese Anerkennung nach Maßgabeder Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten zu begrenzen und den Empfänger der Vergütung zu verpflichten, diese Kontrolle zu erleichtern.

Es ist darauf hinzuweisen, daß für Präferenzzucker die Vergütung der Lagerkosten erst erfolgen kann, nachdem die Einfuhrzollförmlichkeiten erfuellt worden sind und der Zucker in einem anerkannten Lager eingelagert worden ist. Die Art der Berechnung der Vergütung sowie der Abgabe im Falle von Rohzucker darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesem Zucker und Weißzucker führen. Daher muß der Rohzucker in Weißzucker umgerechnet werden, wobei der betreffende Mitgliedstaat wahlweise entweder die Formel für den Rendementwert anwendet, die in der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9.

April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker [7] definiert worden ist, oder aber eine Formel für einen pauschalen Rendementwert. [7] Abl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 3. Die Einbeziehung bestimmter Sirupe im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74, die später unter Kontrolle zu festem Zucker verarbeitet werden, in das System des Lagerkostenausgleichs erfordert, daß diese Sirupe in besonderen Behältern gelagert werden.

Die Vergütung und die Abgabe für diese Sirupe sind nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats entweder nach dem tatsächlichen Rendement oder nach dem Gehalt an extrahierbarem Zucker zu berechnen. Der Gehalt an extrahierbarem Zucker ist nach der für die Gemeinschaft einheitlich in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 über gewisse zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor notwendige Durchführungsbestimmungen [8], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1573/76 [9], festgelegten Methode zu bestimmen. Bei den Sirupen, die durch Auflösung des Zuckers in festem Zustand gewonnen worden sind, einschließlich denjenigen, die unmittelbar aus Rohzucker gewonnen wurden, ist die Verwendung einer Formel zur Berechnung des Saccharosegehalts vorzusehen.

Es muß deutlich gemacht werden, daß eine Aromatisierung, Färbung oder bestimmte Mischvorgänge zur Folge haben, daß das erhaltene Erzeugnis von der Vergütung der Lagerkosten ausgeschlossen wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 können für Zucker, der zu Beginn eines Monats gefördert wird, unter besonderen Umständen Sonderbestimmungen erlassen werden. Diese besonderen Umstände gelten für den in den überseeischen französischen Departements erzeugten Rohzucker, da fast die gesamte Erzeugung nicht an Ort und Stelle verbraucht wird. Die grosse Entfernung zwischen den betreffenden Departements und Europa bedingt einen Transport von mehreren Wochen, so daß im allgemeinen nicht vermieden werden kann, daß sich dieser Zucker am Ersten eines Kalendermonats auf dem Transport befindet.

Die Vergütung ist auf einen Zeitraum von weniger als einem Monat zu beschränken. Im Falle eines Transports von Zucker von einem anerkannten Lager zu einem anderen anerkannten Lager im gleichen Mitgliedstaat ist daher eine entsprechende Regelung, wie sie auf Rohzucker aus den französischen überseeischen Departements angewendet wird, mit den notwendigen Anpassungen vorzusehen. Für die Erhebung der Abgaben muß der Zeitpunkt ihres Fälligwerdens festgelegt werden. Die unterschiedliche Herkunft des Zuckers, der von demselben Interessenten gelagert werden kann, macht strenge Vorschriften für die Kontrolle und die Buchführung erforderlich.

Ferner sind detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der zu berücksichtigenden Mengen vorzusehen. Um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen und die Abrechnungen für jeden Interessenten rechtzeitig vorzunehmen, ist die Verpflichtung für jeden Interessenten vorzusehen, dem Mitgliedstaat alle erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Anspruchsberechtigten müssen die Möglichkeit haben, die Vergütungen so bald wie möglich zu erhalten. Daher muß die Zahlung dieser Vergütungen rasch erfolgen. Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten erweist es sich als notwendig, die Daten, zu denen die Vergütung zu zahlen ist, festzulegen.

Aus administrativen und wirtschaftlichen Gründen sind die gleichen Daten für die Zahlung der Lagerkostenabgaben vorzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen sollte der Begriff des "anerkannten Lagers des Herstellers" gegebenenfalls auch auf angemietete Lager ausgedehnt werden, sofern diese von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt sind. Ein solcher Fall bedarf der vorherigen Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat, sofern nicht einem Werkvertrag, in dessen Rahmen diese Anmietung erfolgt, gemäß Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 bereits zugestimmt wurde. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.

1358/77 wird der Betrag der Vergütung unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten festgesetzt. Es ist angebracht, die Vergütung der Lagerkosten auszuschließen, wenn der Zucker in den Genuß einer Vorfinanzierung der Erstattung gemaß der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unverarbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden [10], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1181/72 [11], kommt. [10] Abl. Nr. L 59 vom 10.3.1969, S. 1. [11] Abl. Nr. L 130 vom 7.6.1972, S.15. Die Vergütung der Lagerkosten erstreckt sich nur auf die im Rahmen der Hoechstquote erzeugten Mengen an Weiß- und Rohzucker sowie an Sirupen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74. Falls jedoch die Bestimmungen von Artikel 30 der genannten Verordnung nicht angewendet werden, sind die gegebenenfalls über die Hoechstquote hinaus erzeugten Mengen erst am Ende des Zuckerwirtschaftsjahres bekannt. Daher besteht die Möglichkeit, daß den Herstellern in der Zwischenzeit unberechtigterweise eine Vergütung gewährt wurde.

Aus diesem Grunde müssen Massnahmen zur Rückzahlung dieser Vergütung für die betreffenden Mengen vorgesehen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannte Anerkennung wird von den Mitgliedstaaten allen Herstellern von Puderzukker, Agglomeratzucker und Kandiszucker sowie allen spezialisierten Händlern im Sinne dieser Verordnung erteilt. Die Anerkennung wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem diese Hersteller und spezialisierten Händler niedergelassen sind oder ihren Gesellschaftssitz haben.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: a) Hersteller von Puderzucker, Agglomeratzucker und Kandiszucker diejenigen Hersteller, - deren Tätigkeit darin besteht, aus Zucker in unverändertem Zustand ausschließlich Zucker der Tarifnummern 17.01 und 17.02 des Gemeinsamen Zolltarifs herzustellen, die andere physische Eigenschaften aufweisen als die des verarbeiteten Zuckers, und - für die während eines Zuckerwirtschaftsjahres der Durchschnitt der am Ende jedes Monats in den anerkannten Lagern festgestellten Bestände nicht weniger als 200 Tonnen beträgt; b) spezialisierte Händler diejenigen Händler, - bei denen eine der wesentlichen Tätigkeiten darin besteht, einen Großhandel mit Zucker zu betreiben, und die je Zuckerwirtschaftsjahr eine Mindestmenge von 10 000 Tonnen Zucker der Gemeinschaft oder Präferenzzucker oder eine aus beiden bestehende Menge zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand kaufen, und - die nicht den Beruf eines Einzelhändlers mit Zucker ausüben und - für die während eines Zuckerwirtschaftsjahres der Durchschnitt der am Ende jedes Monats in seinen anerkannten Lägern festgestellten Bestände nicht weniger als 500 Tonnen beträgt.

(3) Die Anerkennung wird jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 2 genannten Bedingungen in der Vergangenheit erfuellt oder nicht erfuellt hat und von dem angenommen werden kann, daß er sie in Zukunft erfuellen wird. Die Anerkennung gilt von Beginn des Monats an, der auf denjenigen folgt, in dem die Anerkennung erteilt wurde. (4) Die Anerkennung wird entzogen, wenn für das vorausgegangene Zuckerwirtschaftsjahr die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfuellt wurden, außer wenn von dem Betreffenden nicht angenommen werden kann, daß er diese Bedingungen für das laufende Zuckerwirtschaftsjahr erfuellen wird.

(5) Außer in Fällen höherer Gewalt erfolgt die Entziehung der Anerkennung vom Beginn des Zukkerwirtschaftsjahres an, für das - im Falle des Herstellers von Puderzucker, Agglomeratzucker oder Kandiszucker der Durchschnitt der am Ende jedes Monats dieses Zuckerwirtschaftsjahres in den anerkannten Lägern festgestellten Bestände weniger als 160 Tonnen beträgt, - im Falle des spezialisierten Händlers der Durchschnitt der am Ende jedes Monats dieses Zuckerwirtschaftsjahres in den anerkannten Lägern festgestellten Bestände weniger als 400 Tonnen beträgt. In diesem Fall fordert der Mitgliedstaat vom Beteiligten die Rückzahlung der als Lagerkostenvergütung für den in Frage stehenden Zeitabschnitt bereits bezahlten Beträge.

Artikel 2 (1) Jeder Anspruchsberechtigte auf Vergütung der Lagerkosten in einem bestimmten Mitgliedstaat wird als solcher in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag von den zuständigen Behörden dieses letzteren anerkannt. (2) In dem in Absatz 1 genannten Fall wird der Anspruch auf Vergütung der Lagerkosten auf die Monate begrenzt, während deren die Zuckermenge, für die Vergütung in Anspruch genommen werden kann, mindestens 150 Tonnen je Monat erreicht. Artikel 3 (1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannte Anerkennung wird von den Mitgliedstaaten nur für die Läger erteilt, in denen diese die erforderlichen Kontrollen durchführen können, ferner nur unter der Voraussetzung, daß der Eigentümer des Zuckers bzw. der Sirupe dort jederzeit die Möglichkeit für diese Kontrollen gewährleistet.

(2) Werden in einem Fall von höherer Gewalt Zukker oder Sirupe aus einem anerkannten Lager in ein nicht anerkanntes Lager umgelagert, so erteilt der zuständige Mitgliedstaat für dieses letztere Lager eine vorläufige Anerkennung. Artikel 4 Der Anspruch auf Vergütung der Lagerkosten für Präferenzzucker wird erst erworben, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind und der Zucker in einem anerkannten Lager eingelagert ist. Artikel 5 Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben wird das Eigengewicht des Zuckers zugrunde gelegt. Artikel 6 Die Vergütung und die Abgaben gelten je 100 Kilogramm Weißzucker unabhängig von der Qualität des betreffenden Weißzuckers.

Artikel 7 Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben für Rohzucker wird dieser Zucker in Weißzucker umgerechnet, und zwar nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats entweder a) nach Maßgabe seines gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellten Rendementwerts oder b) für Rohrrohzucker, indem die Rohzuckermenge mit dem Koeffizienten 0,96 multipliziert wird, oder c) für Rübenrohzucker, indem die Rohzuckermenge mit dem Koeffizienten 0,92 multipliziert wird. Die Wahl des Mitgliedstaats kann während eines Zukkerwirtschaftsjahres nicht geändert werden. Artikel 8 (1) Die Vergütung und die Abgabe für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt werden, werden nach ihrem Gehalt an extrahierbarem Zucker berechnet. Der Gehalt an extrahierbarem Zucker wird gemaß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 bestimmt. Die Mitgliedstaaten können diesen Gehalt auch nach der tatsächlichen Ausbeute bestimmen. Die Wahl des Mitgliedstaats kann während eines Zuckerwirtschaftsjahres nicht geändert werden. (2) Unter "als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe" sind Sirupe der Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werden.

(3) Die Vergütung für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich und im zweiten Unterabsatz vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupe, die durch Auflösung von Zucker in fester Form gewonnen werden, wird nach ihrem Saccharosegehalt berechnet. In diesem Sinne ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, der Gesamtzuckergehalt, der sich aus der Anwendung der Methode Lane und Eynon (Kupfer-Reduktionsmethode) auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung ergibt. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharose umgerechnet.

(4) Die Vergütung und die Abgabe für die in Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupe, die unmittelbar aus Präferenzrohzucker gewonnen werden, werden nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnet. Artikel 9 Von dem Augenblick an, - in dem der Zucker oder Sirup aromatisiert oder gefärbt wird oder - der Sirup mit einem Erzeugnis vermischt wird, das in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 nicht erwähnt ist, oder - der Zucker mit einem Erzeugnis vermischt wird, das in dem genannten Artikel nicht erwähnt ist, und zwar derart, daß die Mischung nicht mehr den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 genannten Definitionen für Weiß- bzw. Rohzucker entspricht, kommt das hergestellte Erzeugnis nicht weiter in den Genuß der Vergütung. Artikel 10 (1) Für Rohrzucker aus den überseeischen französischen Departements, der sich am Ersten eines Monats um 0.00 Uhr auf dem Seetransport befindet und der bei seiner Ankunft in einem anerkannten Lager eingelagert wird, werden die Lagerkosten vergütet. Die Vergütung wird nur den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Anspruchsberechtigten gewährt, die zu dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitpunkt der Einlagerung Eigentümer des Zuckers sind.

(2) Für den in Absatz 1 genannten Zucker wird die Vergütung jedoch auf einen Zeitraum begrenzt, der drei Vierteln eines Monats entspricht. Artikel 11 (1) Für Roh- oder Weißzucker aus einem in einem Mitgliedstaat anerkannten Lager, der sich am Ersten eines Monats um 0.00 Uhr auf einem nicht in Artikel 10 genannten Transport befindet und bei seiner Ankunft in einem anerkannten Lager des gleichen Mitgliedstaats eingelagert wird, werden die Lagerkosten vergütet. (2) Für die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Menge, für die die Lagerkosten vergütet werden, wird der in Absatz 1 genannte Zucker als in dem Abgangslager noch um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats und als in dem Ankunftslager bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages des folgenden Monats auf Lager befindlich angesehen.

Artikel 12 (1) Die Abgabeschuld entsteht für die in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Erzeugnisse im Zeitpunkt ihres Absatzes. Für die Berechnung der Abgabebeträge gilt als Absatz, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist: a) die Auslagerung des Zuckers aus der Fabrik, in der er hergestellt worden ist, sofern er nicht in ein anerkanntes Lager des Herstellers dieses Zuckers im gleichen Mitgliedstaat verbracht wird; b) die Auslagerung des Zuckers aus dem anerkannten Lager des Herstellers. Die Umlagerung des Zuckers von einem anerkannten Lager in ein anderes anerkanntes Lager des gleichen Herstellers im gleichen Mitgliedstaat wird jedoch nicht als Absatz angesehen; c) die Übertragung des Eigentums an dem Zucker an einen anderen, ohne daß dieser Zucker das anerkannte Lager des Herstellers verläßt; d) die Verarbeitung des Zuckers und der Sirupe durch den Hersteller zu anderen als den unter die Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen; e) das Hinzufügen von aromatisierenden oder färbenden Stoffen zu dem Zucker oder den Sirupen oder die Mischung des Zuckers oder der Sirupe mit anderen nicht in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 genannten Erzeugnissen derart, daß diese Mischung nicht weiter gemaß Artikel 9 in den Genuß der Lagerkostenvergütung kommt; f) die Denaturierung des Zuckers; g) die Auslagerung der Sirupe aus den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behältern des Herstellers bei der Veräußerung; h) die Überführung des Zuckers und der Sirupe in eines der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 genannten Verfahren. (2) Die Abgabeschuld für den in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Präferenzzucker entsteht am Tag der Einfuhr.

Als Tag der Einfuhr gilt der Tag, an dem die Einfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind. (3) Die Abgabeschuld für den in Artikel 8 Absatz 1 dritter Unterabsatz Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Präferenzzucker entsteht, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist, am Ende des Monats, in dem er raffiniert wurde. Die Abgabeschuld für Präferenzzucker, der zwecks Raffinierung eingeführt wurde, später jedoch in seinem ursprünglichen Zustand abgesetzt wird, entsteht am Tag der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten. (4) Der Verkauf von Weiß- oder Rohzucker an eine Interventionsstelle wird nicht als Absatz im Sinne von Absatz 1 angesehen.

Für diesen Zucker entsteht die Abgabeschuld bei seinem Wiederverkauf durch die Interventionsstelle. Artikel 13 (1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats a) das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden; b) die in Artikel 10 und 11 genannten Mengen; c) die Aufteilung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mengen auf die verschiedenen Läger, in denen er seinen Zucker und seine Sirupe lagert, sowie nach Gemeinschafts- und Präferenzzucker.

(2) Stimmt der gemeldete Endbestand nicht mit dem Anfangsbestand des folgenden Monats überein, so wird letzterer getrennt gemeldet. (3) Jeder Hersteller übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Verlauf des Monats vor dem Monat der Mitteilung abgesetzten und im Rahmen seiner Hoechstquote erzeugten Mengen. (4) Jeder Einführer von Präferenzzucker, der in unverändertem Zustand abgesetzt wird, übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Vormonat eingeführten und in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen. (5) Jeder Raffinierer von Präferenzzucker übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Vormonat raffinierten und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Mengen.

(6) Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung zusätzlicher Einzelheiten fordern und den in Absatz 1 genannten Stichtag um höchstens fünf Tage verschieben. Artikel 14 (1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat und in einem gleichen Lager vergütungsberechtigten Zukker gleichzeitig mit nichtvergütungsberechtigtem Zukker lagert, hat für den ersteren Zucker die Vergütigungsberechtigung nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Abgabe entsprechend. In diesen Fällen wird der betreffende Zucker von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle gestellt.

(2) Wenn ein Hersteller oder Raffinierer Gemeinschaftszucker und Präferenzzucker gleichzeitig in demselben Lager ohne Möglichkeit ihrer Trennung voneinander lagert, wird die Auslagerung dieser Zuckerarten so angesehen, als wäre sie im Verhältnis zu der Zusammensetzung des Anfangsbestands durchgeführt worden. Zur Anwendung des vorhergehenden Unterabsatzes werden alle Mengen an Gemeinschaftszucker oder Präferenzzucker, die im Laufe eines bestimmten Monats in das erwähnte Lager verbracht werden, zu der Anfangsmenge des, je nach Fall, Gemeinschaftszukkers oder Präferenzzuckers, die sich zu Beginn des gleichen Monats in diesem Lager befindet, hinzugerechnet.

Das Verhältnis zwischen den beiden um die im Laufe des betreffenden Monats eingelagerten Mengen erhöhten und um die ausgelagerten Mengen verminderten Anfangsmengen wird auf alle im Laufe des folgenden Monats erfolgten Auslagerungen angewandt. Falls ein Hersteller oder Raffinierer mehrere Läger im Sinne des ersten Unterabsatzes benutzt, kann der betreffende Mitgliedstaat dieser Läger für die Anwendung dieses Absatzes als ein Lager ansehen. (3) Wird eine über die Hoechstmenge hinaus erzeugte Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge Zucker, die innerhalb der Hoechstquote erzeugt wurde, ersetzt, so wird die erste Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind, für die Gewährung der Vergütung als innerhalb der Hoechstquote erzeugt angesehen.

Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten setzen für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht oder die die Abgabe schulden, fest: a) den Gesamtbetrag der Vergütung, die ihnen zusteht, und b) den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgaben. (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge sind zu zahlen innerhalb eines Zeitraums vom 1. bis zum 20. Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, für den die Vergütungsberechtigung oder die Abgabeschuld entstanden ist. Artikel 16 (1) Werden zwischen den tatsächlichen Beständen und den für die Vergütung der Lagerkosten maßgebenden buchmäßigen Beständen Unterschiede festgestellt, so werden diese Unterschiede für die Berechnung der Vergütung rückwirkend berücksichtigt, und zwar bei Fehlmengen vom vorhergehenden 1.

November an. Mehrmengen werden wie folgt berücksichtigt: - vom Monat der Feststellung an für die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar festgestellten Unterschiede, - rückwirkend vom vorhergegangenen 1. Februar an für die in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September festgestellten Unterschiede. Für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique werden die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Zeitpunkte um drei Monate hinausgeschoben. Läßt sich jedoch der Zeitpunkt des Entstehens dieser Unterschiede genau feststellen, so wird dieser letztere berücksichtigt. (2) Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 gilt als anerkanntes Lager des Herstellers auch das angemietete Lager eines anderen Herstellers, in dem der durch diesen letzteren im Rahmen eines Werkvertrags erzeugte Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

700/73 gelagert wird. Befindet sich das angemietete Lager in einem anderen Mitgliedstaat, so verständigen sich die in Frage kommenden Mitgliedstaaten über die zu treffenden Maßnahmen. Die Vergütung und die Abgabe sind zu zahlen in dem Mitgliedstaat, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. (3) Sieht sich ein Hersteller gezwungen, im gleichen Mitgliedstaat ein Lager eines anderen Herstellers oder eines gewerblichen Lagerhalters anzumieten, so kann dieses Lager mit vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats als Lager des ersteren Herstellers im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 angesehen werden.

Artikel 17 Die Vergütung wird nicht für die Erzeugnisse gewährt, die einem der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 genannten Verfahren unterstellt sind. Artikel 18 Hat ein Mitgliedstaat entschieden, daß die in Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Bestimmungen auf seinem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden, so fordert er die Rückzahlung der gegebenenfalls für die Mengen gewährten Vergütung, für die sich aufgrund seiner Entscheidung ergeben hat, daß sie über die Hoechstquote hinaus erzeugt worden sind. Artikel 19 Die Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen und bestimmen insbesondere die Kontrollmaßnahmen, die sie für notwendig halten.

Artikel 20 Die Verordnung (EWG) Nr. 442/70 wird aufgehoben. Artikel 21 Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft. Die Bestimmungen hinsichtlich der Abgaben und der Lagerkostenvergütung für Sirupe, die unmittelbar aus Zucker in fester Form gewonnen werden, gelten jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 1978. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. August 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

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