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Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Kónigreich Jordanien

CELEX
31978R2215
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1978-09-26
In force since
1978-09-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europáischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Kónigreich Jordanien Amtsblatt Nr. L 268 vom 27/09/1978 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0091 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0091 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0091 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0195 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0195 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2215/78 DES RATES vom 26. September 1978 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das am 18.

Januar 1977 in Brüssel unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 48 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. September 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)ABl. Nr. C 133 vom 6.6.1977, S. 52. (2)Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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