Verordnung (EWG) Nr. 2415/78 der Kommission vom 17. Oktober 1978 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 292 vom 18/10/1978 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0022 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0064 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0022 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2415/78 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1978 über die statistische Schwelle in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 (2), insbesondere auf die Artikel 24 und 41, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977, die von dieser Verordnung auf 300 Europäische Rechnungseinheiten festgelegte neue statistische Schwelle in nationale Währungen umzurechnen. Der Umrechnungskurs der einzelnen Währungen gegenüber der Europäischen Rechnungseinheit ändert sich täglich.
Da zur Bestimmung des Schwellenwertes ein fester Umrechnungskurs benutzt werden muß, können für diesen die mittleren Wechselkurse des Zeitraums von Januar bis Dezember 1977 zugrunde gelegt werden. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, die so errechneten Beträge abzurunden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die statistische Schwelle im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 darf, ausgedrückt in der jeweiligen Landeswährung, folgende Werte nicht übersteigen: >PIC FILE= "T0013890"> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3. (2)ABl. Nr. L 329 vom 22.12.1977, S. 3.