Verordnung (EWG) Nr. 2573/78 des Rates vom 30. Oktober 1978 die Anwendung des Beschlusses Nr. 2/78 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Ursprungsnachweise für bestimmte von der Türkei ausgeführte Textilwaren Amtsblatt Nr. L 309 vom 01/11/1978 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0246 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0126 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0126 Verordnung (EWG) Nr. 2573/78 des Rates vom 30. Oktober 1978 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 2/78 des Assoziationsrats EWG—Türkei über die Ursprungsnachweise für bestimmte von der Türkei ausgeführte Textilwaren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist am 12. September 1963 unterzeichnet worden und am 1. Dezember 1964 in Kraft getreten. Zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen und Mißbräuchen bei bestimmten Textilwaren hat der Assoziationsrat EWG — Türkei den Beschluß Nr. 2/78 gefaßt. Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zur Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei findet der Beschluß Nr. 2/78 des Assoziationsrats in der Gemeinschaft Anwendung.
Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. Ertl --------------------------------------------------